Entfernung einer Abmahnung nach Ende des Arbeitsverhältnisses

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Entfernung einer Abmahnung nach Ende des Arbeitsverhältnisses. Muss sein, außer es drohen noch Rechtsstreitigkeiten.

Der Fall:

Ein Arbeitnehmer und sein Arbeitgeber gingen getrennte Wege weil der Arbeitgeber es so wollte und dem Arbeitnehmer kündigte. Warum er gekündigt hat wissen wir nicht und soll uns hier auch nicht weiter interessieren. Jedenfalls war der Arbeitnehmer damit nicht einverstanden und erhob Kündigungsschutzklage. In diesem Verfahren  einigten sich die Parteien auf eine Aufhebung des Arbeitsverhältnisses.

Dieser Rechtsstreit bildet aber nur den Hintergrund für unser Urteil. Mit dem Vergleich war das Verhältnis zwischen den beiden nämlich noch nicht befriedet. Nachdem der erste Rechtsstreit beendet war ging dem Arbeitgeber nämlich noch eine Klage seines - nun ehemaligen - Mitarbeiters zu.

Hier machte er mehrere Dinge geltend. Darunter war eine Entfernung einer Abmahnung aus der Personalakte. Nach Ansicht des Arbeitnehmers war die Abmahnung schon gar nicht gerechtfertigt. Mit dieser warf der Arbeitgeber ihm vor, mit einem bestimmten Verhalten gegen seine Pflichten aus dem Arbeitsvertrag verstoßen zu haben. Die Abmahnung sei aber inhaltlich falsch, weil er das kritisierte Verhalten gar nicht gezeigt habe.

Die Entscheidung:

Die Sache wurde zunächst vom Arbeitsgericht Magdeburg verhandelt. Dort wurde der Beklagte verpflichtet die Akte des Klägers von der Abmahnung zu säubern. Der aber weigerte sich immer noch und kämpfte vor dem Landesarbeitsgericht Sachsen-Anhalt weiter gegen die Entfernung. Dort behandelte man die Klage unter dem Aktenzeichen 5 Sa 7/17.

Diesen Weg hätte sich der Arbeitgeber aber sparen können. Auch das LAG war der Meinung, dass er die Abmahnung nicht behalten durfte. Der Arbeitnehmer habe, so das Gericht, einen Anspruch auf Löschung dieser ihn betreffenden Daten nach der Datenschutzgrundverordnung der EU. Ein berechtigtes Interesse eines Arbeitgebers eine Abmahnung auch dann noch in der Personalakte zu behalten, wenn der Arbeitsvertrag schon beendet ist würde zwar sein Recht begründen nicht zu löschen. Ein solches könne aber nur bestehen, wenn er die Information für künftige Rechtsstreitigkeiten brauchen könnte. Dabei müssten solche aber absehbar sein. Das aber konnte der Arbeitgeber nicht darlegen.


Rechtstipp aus dem Rechtsgebiet

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