Entschädigung bei Ausschluss von Wohnungsbesichtigung?

  • 2 Minuten Lesezeit

Das Amtsgericht in Hamburg-Barmbek hat den Vermieter einer Wohnung zur Zahlung von Schadensersatz in Höhe von drei Wohnraummieten verurteilt, weil dieser die potenzielle Mieterin gar nicht erst zu Wohnraumbesichtigungen einlud.

Folgendes hatte sich abgespielt: Eine Mutter befand sich in Hamburg auf Wohnungssuche für sich und ihr Kind. Sie interessierte sich hier für mehrere Wohnungen einer Vermieterin. Auf alle Bewerbungen zu einer Wohnungsbesichtigung bekam sie eine Absage. Sie vermutete, dass sie die Absagen deshalb erhielt, weil sie einen türkischen Namen trug. Daraufhin bat sie einen Freund sich ebenso für die Wohnungsbesichtigungen anzumelden. Dieser versandte daraufhin via Mail diverse Anfragen für die Wohnungen, wobei er jeweils erfundene deutsch oder türkisch klingende Namen angab. Auf alle Ersuchen mit dem türkisch klingenden Namen erhielt er eine Absage. Alle deutsch klingenden Namen wurden zur Wohnungsbesichtigung eingeladen. Mit Ausnahme von Name und Adresse waren alle Gesuche identisch. Die Mutter klagte schließlich gegen die Vermieterin auf Zahlung einer Entschädigung.

Das Amtsgericht Hamburg-Barmbek entschied, dass der Schadensersatzanspruch sich aus § 21 Abs. 2 AGG (Allgemeines Gleichbehandlungsgesetz) ergebe, weil die Mutter aufgrund ihrer ethnischen Herkunft benachteiligt worden sei. Das Benachteiligungsverbot gelte auch im Vorfeld der Vermietung.

Fazit: Die Entscheidung sollten alle Vermieter stets im Auge behalten und bereits die Wohnraumbesichtigungen im Vorfeld so gestalten, dass sie sich keinesfalls solcher Ansprüche aussetzen. Soweit ein Eigentümer Wohnraum der Öffentlichkeit zur Verfügung stelle, muss er darauf achten, dass er keinen potenziellen Mieter aus Gründen der Rasse oder wegen der ethnischen Herkunft, des Geschlechts, der Religion oder Weltanschauung, einer Behinderung, des Alters oder der sexuellen Identität benachteiligt (§ 1 AGG). Bislang ist ungeklärt, ob dies nur dann gilt, wenn Wohnungen gewerbsmäßig vermietet werden oder ob es ausreicht, dass der Eigentümer einer Wohnung in einer Tageszeitung inseriert. Für letztere Auffassung spricht, dass das Gesetz gerade keine Einschränkungen mit Blick auf die Gewerbsmäßigkeit vornimmt.

[Detailinformationen: RA Norbert Franke, Fachanwalt für gewerblichen Rechtsschutz, Tätigkeitsschwerpunkt Mietrecht]

Weitere Informationen, aktuelle Urteile und Termine sowie eine Anwaltsübersicht und unsere Serviceleistungen finden Sie im Internet auf unserer Homepage.


Rechtstipp aus dem Rechtsgebiet

Artikel teilen:


Sie haben Fragen? Jetzt Kontakt aufnehmen!

Weitere Rechtstipps von Rechtsanwalt Norbert Franke

Beiträge zum Thema