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Entsenden von Arbeitnehmern in andere EU-Länder

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Seit dem Beitritt der Republik Kroatien zur EU haben kroatische Unternehmer und Arbeitnehmer das Recht auf jene Grundfreiheiten, die die Grundlage für den Binnenmarkt der EU bilden, d.h. die Freizügigkeit von Personen und Dienstleistungen auf dem gesamten Gebiet der EU. In der Praxis wird jedoch immer öfter die Frage gestellt, auf welche Weise der Arbeitgeber einen Arbeitnehmer für besondere Arbeiten ins Ausland entsenden kann. Diese Frage ist in Kroatien durch das Arbeitsgesetz und Rechtsvorschriften der EU geregelt.

Der Arbeitgeber kann aufgrund eines Vertrags über geschäftliche Zusammenarbeit mit einem ausländischen Geschäftspartner den Arbeitnehmer zur Arbeit ins Ausland senden. Aufgrund eines Vertrags mit einer ausländischen Handelsgesellschaft über Bauausführungen im Ausland werden z. B. Arbeitnehmer, die bei einem kroatischen Arbeitgeber beschäftigt sind, zu Bauarbeiten ins Ausland entsandt. Im Vertrag über die geschäftliche Zusammenarbeit, aufgrund dessen der Arbeitnehmer zur Arbeit ins Ausland geschickt wird, müssen die gegenseitigen Rechte und Pflichten sowie die vertragsgegenständlichen Leistungen genau festgelegt werden.

Der Arbeitsvertrag mit einem ins Ausland entsandten Arbeitnehmer muss, außer den typischen Vertragsbestimmungen, unbedingt auch besondere Vorschriften enthalten, die durch das Arbeitsgesetz vorgeschrieben sind. Es ist wichtig, dass der Arbeitgeber mit jedem Arbeitnehmer, den er zur Arbeit ins Ausland entsendet, vor dessen Abreise ins Ausland, einen individuellen Arbeitsvertrag abschließt, der alle wichtigen Punkte enthält.

Wenn also ein Arbeitnehmer zur Arbeit ins Ausland geschickt wird, handelt es sich nicht um Arbeit für einen anderen Arbeitgeber, sondern der Arbeitnehmer erledigt Arbeiten, die ihm sein Arbeitgeber aufgetragen hat und die er durch den Vertrag über die Zusammenarbeit übernommen hat. Der Lohn und alle anderen Abgaben für den Arbeitnehmer werden vom kroatischen Arbeitgeber gezahlt.

Das Entsenden von Arbeitnehmern im Rahmen einer Dienstleistung in andere EU-Länder wird durch die EU Richtlinie 96/71 geregelt. Diese Richtlinie bestimmt, welche Gesetze des Landes, in dem er beschäftigt ist, für den Arbeiter gelten, und welche des Landes, in dem er arbeitet.

Besonders muss beachtet werden, dass für den Arbeitnehmer, der im Ausland arbeitet, die Rechtsvorschriften des Staates gelten in dem er arbeitet, und zwar in Bezug auf:

  1. Mindestlohn, einschließlich der Überstunden 
  2. Maximale Arbeitszeit und minimale Pausen
  3. Mindestzahl der bezahlten Urlaubstage
  4. Bedingungen der Arbeitnehmerüberlassung
  5. Gesundheitsbedingungen, Sicherheit und Hygiene am Arbeitsplatz
  6. Mutterschutz, Schutzmaßnahmen gegen Kinder- und Jugendarbeit
  7. Gleiche Behandlung von Männern und Frauen und Bestimmungen gegen jede Art von Diskriminierung

Wenn ein Arbeitnehmer nur vorübergehendzur Arbeit ins Ausland entsandt wird, kann man beantragen, dass für den entsandten Arbeitnehmer das Sozialversicherungssystem Kroatiens gilt und zwar für einen Zeitraum von höchstens 24 Monaten (ausnahmsweise auch bis zu 5 Jahren). Um die Sozialabgaben in Kroatien bezahlen zu können, muss der Arbeitgeber einen Antrag bei der Kroatischen Rentenversicherungsanstalt stellen und nachweisen, dass er seine Tätigkeit regelmäßig in Kroatien ausübt und dass zwischen ihm und dem Arbeitnehmer während der ganzen Dauer seines Aufenthalts im Ausland eine direkte Verbindung besteht.

Vor der Entsendung des Arbeiters ins Ausland muss man für ihn von der kroatischen Krankenversicherung einen europäischen Krankenversicherungsausweis für auf dem Gebiet der EU beschäftigte Arbeiter ausstellen lassen, damit er dort die Einrichtungen des Gesundheitswesens nutzen kann. 


Rechtstipp aus den Rechtsgebieten

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