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Erbausschlagung: Keine Verfahrenskostenhilfe

  • 1 Minuten Lesezeit
Sandra Voigt anwalt.de-Redaktion

[image]Wer eine Erbschaft ohne relevanten Grund ausschlägt, muss sich ein fiktives Vermögen in Höhe des Erbes anrechnen lassen. Man erhält in diesem Fall keine Verfahrenskostenhilfe.

Gerichtsverfahren können teuer werden. Damit auch einkommensschwache Personen ihre Rechte durchsetzen können, gibt es nach den §§ 114 ff. ZPO (Zivilprozessordnung) die Möglichkeit, Prozesskostenhilfe - bzw. Verfahrenskostenhilfe in Familiensachen - zu beantragen. Voraussetzung ist aber, dass die Person kein eigenes Vermögen besitzt.

Frau schlägt Erbe aus

Eine Frau stritt mit ihrem Ex-Mann um nachehelichen Unterhalt. Kurze Zeit später verstarb ihre Mutter, die ihren drei Kindern unter anderem ein Haus mit dem Verkehrswert von 60.000 Euro und Schulden von etwa 31.000 Euro hinterließ. Da einer ihrer Brüder in dem Haus wohnte, rechnete die Frau mit Erbstreitigkeiten und schlug die Erbschaft - ca. 10.000 Euro - aus. Als ihr Ex-Mann erneut vor das Familiengericht zog und eine Verringerung des Unterhalts verlangte, beantragte die Frau Verfahrenskostenhilfe; schließlich sei sie vermögenslos. Das Gericht verweigerte ihr jedoch wegen mangelnder Kostenarmut die Verfahrenskostenhilfe.

Gericht verneint Kostenarmut

Auch das Oberlandesgericht (OLG) Saarbrücken verneinte eine Kostenarmut der Frau. Schließlich stellt ein Miterbenanteil Vermögen dar, das nach § 115 III ZPO zur Prozessführung eingesetzt werden muss. Die Frau hat ihren Erbteil zwar ausgeschlagen; die „Angst vor Erbstreitigkeiten" mit den Geschwistern stellt aber keinen relevanten Grund für eine Erbausschlagung dar. Die Frau wusste vielmehr, dass sie das Geld für das Verfahren vor dem Familiengericht gut gebrauchen kann. Sie hat daher mutwillig das Erbe ausgeschlagen, sodass ihr ein fiktives Vermögen in Höhe ihres Miterbenanteils anzurechnen ist, mit der Folge, dass sie nicht vermögenslos ist und die Verfahrenskostenhilfe zu verweigern war.

(OLG Saarbrücken, Beschluss v. 16.01.2012, Az.: 9 WF 135/11)

(VOI)

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