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Erben auch ohne Erbschein möglich

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Der Erbe ist nicht verpflichtet, sein Erbrecht durch einen Erbschein nachzuweisen, sondern kann diesen Nachweis auch in einer anderen Form erbringen. Dies entscheid der Bundesgerichtshof (BGH) in seinem Urteil vom 08.10.2013 (Az.: XI ZR 401/12).

Im vorliegenden Fall legte eine Erbin zum Nachweis ihrer Erbberechtigung einen notariellen Erbvertrag und das gerichtliche Eröffnungsprotokoll vor, um auf das Konto des verstorbenen Sparkassenkunden zuzugreifen. Die Sparkasse verwehrte ihr den Zugriff und verlangte unter Hinweis auf ihre Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) die Vorlage eines Erbscheins. In der AGB-Klausel der Sparkasse war geregelt, dass die Sparkasse es sich vorbehalte, auf einem Erbschein zu bestehen. Hiergegen ging die Erbin vor.

Erbvertrag oder beglaubigtes Testament ausreichend

Erben verstorbener Bank- oder Sparkassenkunden müssen nicht zwingend dem Geldinstitut einen Erbschein vorlegen, um an das Erbe zu kommen, so die Karlsruher Richter. Erben können sich auch durch einen Erbvertrag oder ein beglaubigtes Testament als erbberechtigt ausweisen. Denn: Der Erbschein ist kostenpflichtig. Erbnachweisklauseln in AGB der Banken benachteiligen die Erben unangemessen und sind daher unwirksam, entschied der BGH.

Zugriff auf das Konto von Verstobenen ohne Erbschein

Allerdings gilt es zu beachten, dass Banken in unklaren Fällen die Vorlage eines Erbscheins auch weiterhin verlangen können. Liegt lediglich ein handschriftliches Testament vor oder ergibt sich aus dem notariellen Testament die Erbfolge nicht klar, muss der Erbe einen Erbschein vorlegen, um das Erbe antreten zu können.
Daher ist es zu empfehlen, entweder eine Vollmacht über den Tod hinaus oder nur für den Todesfall zu erteilen. Ein Fachanwalt für Erbrecht wird Sie darüber beraten, wie durch kluge Planung und Gestaltung späterer Streit mit Banken und Behörden vermieden werden kann.

Andreas Jäger

Rechtsanwalt und Mediator,
Fachanwalt für Erbrecht,
Fachanwalt für Familienrecht

http://www.gks-rechtsanwaelte.de


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