Erben in Spanien

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Zur Umschreibung von Immobilieneigentum in Spanien auf den Erben ist grundsätzlich die Beurkundung einer Erbschaftsannahme und -zuweisungsurkunde erforderlich (Escritura de Aceptación y Adjudicación de Herencia). Weiterhin ist die entsprechende spanische  Erbschaftsteuer zu entrichten. Bankvermögen ist gleichfalls dem Finanzamt anzuzeigen und zu versteuern, um als Erbe oder Vermächtnisnehmer hierüber verfügen zu können. Pflichtteilsansprüche deutschen Rechts unterscheiden sich von der "gemeinspanischen" (das spanische Recht kennt nämlich auch regionale Erbrechte) legítima dadurch, dass sie keine dingliche Rechtsnatur haben, es sich also hierbei lediglich um einen obligatorischen Anspruch gegen den Erben handelt.

Wir beraten Sie gern und betreuen auch die Umschreibung der spanischen Liegenschaft auf die Erben. In Zusammenarbeit mit unserer spanischen Kooperationskanzlei bieten wir eine auf die Besonderheiten des Erbfalles abgestimmte und vorausschauende erbschaftssteuerrechtliche Beratung und die Abwicklung der steuerlichen Aspekte an.

Dr. Burckhardt Löber, Rechtsanwalt & Abogado/Dr. Alexander Steinmetz, Rechtsanwalt


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