Erben und Vererben auf den Kanaren – Teil 2: Spanische Erbschaftsteuer - Grundlagen

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In der Beitragsserie „Erben und Vererben auf den Kanaren“ führen wir in das Thema ein, zeigen Risiken auf uns präsentieren Lösungsansätze. Die Serie besteht aus folgenden Beiträgen:

  1. Welches Recht ist im Erbfall anzuwenden?
  2. Spanische Erbschaftsteuer – Grundlagen
  3. Erbschaftsteuer der Kanaren
  4. Strategien zur Verringerung der Erbschaftsteuer
  5. Testament für Deutsche mit Vermögen auf den Kanaren – was ist zu beachten?
  6. Nachlassabwicklung auf den Kanaren
  7. Generalvollmacht, Vorsorgevollmacht und Patientenverfügung für Residente auf den Kanaren

In Teil 2 der Serie „Erben und Vererben auf den Kanaren“ erläutern wir grundlegende Fragen des spanischen Erbschaft- und Schenkungsteuergesetzes (span. ErbStG). Die besonderen Regeln der Kanaren (Gran Canaria, La Palma, Teneriffa, La Gomera, Lanzarote, Fuerteventura, El Hierro) werden sodann im nachfolgenden Teil 3 der Serie dargestellt.

Wer muss spanische Erbschaftsteuer zahlen und was wird besteuert?

Steuerpflichtig ist der Erwerber, also z. B. Erbe oder Vermächtnisnehmer. Der ganze Erwerb (z. B. die Erbschaft) ist zu besteuern, wenn der Erwerber seinen gewöhnlichen Wohnsitz (residencia habitual) in Spanien hatte. Einen steuerlichen Wohnsitz für diese Zwecke hat eine Person z. B. dann in Spanien, wenn sie sich mehr als 183 Tage im Jahr in Spanien aufhält. Hat der Erwerber (z. B. Erbe) keinen Wohnsitz in Spanien, müssen dennoch folgende Vermögensgegenstände versteuert werden:

  • Immobilien (z. B. bebaute und unbebaute Grundstücke, Wohnungseigentum) in Spanien;
  • Anteile an Gesellschaften in Spanien (z. B. S.A. oder S.L.);
  • bewegliche Gegenstände in Spanien (z. B. Yacht, Schmuck, Kunstwerke);
  • Guthaben eines Kontos oder Depots bei einem in Spanien ansässigen Finanzinstitut;
  • Ansprüche aus Todesfallleistungen gegen spanische Versicherungen.

Berechnung der spanischen Erbschaftsteuer

Zunächst ist der Netto-Wert des Erwerbs von Todes wegen zu ermitteln.

Bewertung der Erbmasse

Für die Besteuerung ist der wahre Wert (valor real) im Zeitpunkt des Todes zu ermitteln. Dies muss der Erwerber selbst tun und den ermittelten Wert in der Erbschafsteuer-Erklärung angeben (sog. „Selbstveranlagung“).

Bei einem Depot oder Konto ergibt sich der „wahre Wert“ aus dem Wert auf der Bescheinigung der Bank.

Bei Immobilien sollte der folgende Werte in der Regel nicht unterschritten werden:

  • der Steuerkontrollwert (Katasterwert x Koeffizient)
  • der von der Behörde festgestellte Wert
  • die für den Erwerb erbrachte Gegenleistung

Liegt der so errechnete Wert über dem „wahren Wert“, sollte der „wahre Wert“ angegeben werden.

Vorsicht: In diesem Fall ist damit zu rechnen, dass die Behörde die Wertangaben überprüft, im Rahmen des Verfahrens kann aber der Nachweis eines niedrigeren Wertes geführt werden (z. B. durch ein Sachverständigengutachten).

Abzug der Passiva: Belastungen, Schulden und Kosten

Der Brutto-Nachlass ist um die abzugsfähigen Belastungen (z. B. Pachtzinsen) und die Schulden (z. B. Hypothekendarlehen) zu kürzen. Auch bestimmte Kosten (z. B. Bestattungskosten) können berücksichtigt werden; die Kosten der Nachlassabwicklung (z. B. Notar, Erbschein, Rechtsanwalt) können hingegen nicht abgezogen werden.

Vorsicht: Ist nur das Spanien-Vermögen zu versteuern, können nur Belastungen, Schulden und Kosten abgezogen werden, die im Zusammenhang hiermit stehen, abgezogen werden.

Freibeträge

Der wichtigste Freibetrag ist der allgemeine persönliche Freibetrag. Dieser ist abhängig von der Steuerklasse. Diese richtet sich nach der Verwandtschaft des Erblassers zum Erwerber:

Steuerklasse 1

Steuerklasse 2

Steuerklasse 3

Steuerklase 3

Abkömmling (Kind oder Kindeskind) unter 21 Jahren Adoptivkinder unter 21 Jahren

Abkömmlinge über 21 Jahre, der Ehegatte, die Eltern, Adoptiveltern Großeltern

Verwandte zweiten oder dritten Grades

Verwandte ab 4. Grad, Nichtverwandte

EUR 15.956,87 zuzüglich EUR 3.990,72 für jedes zusätzliche Jahr unter einundzwanzig Jahren des Rechtsnachfolgers. Der Höchstbetrag ist allerdings EUR 47.858,59.

EUR 15.956,87.

EUR 7.933,46.

0

Steuerbefreiung für die Hauptwohnung

Oftmals ist auch die Steuerbefreiung für die Hauptwohnung (vivienda habitual) von Vorteil. Diese ist bis zu einem Höchstbetrag von EUR 122.606.47 zu 95 % steuerfrei, wenn (kumulativ)

  • die Wohnung vom Erblasser selbst als Hauptwohnung genutzt wurde (nicht nur als Feriendomizil!)
  • der Erbe der Ehegatte, ein Vorfahre, ein Nachkomme (z. B. Kind) oder ein Verwandter der Nebenlinie (Älter als 65 Jahre und 2 Jahre zusammen mit dem Erblasser die Immobilie bewohnt) ist
  • der Erbe die Immobilie 10 Jahre nicht veräußert

Vorsicht: Bei vielen Deutschen kann der Nachweis der Selbstnutzung als Hauptwohnsitz schwierig sein, da es viele – auch dauerhaft in Spanien lebende Deutsche – versäumen, sich in Spanien steuerlich resident zu melden.

Persönlicher Freibetrag eines Behinderten

Behinderte können einen weiteren Freibetrag in Abzug bringen. Der Freibetrag beträgt im Grundsatz EUR 47.858,59. Bei einer Behinderung von mehr als 65 % Behindert beträgt der Freibetrag EUR 150.253,03, Art. 20 Ziff. 2 a) spanisches Erbschaftsteuergesetz.

Praxishinweis: Dieser Freibetrag fällt nicht selten an, wenn ein betagter Ehegatte seinen Ehegatten beerbt!

Persönlicher Freibetrag bei Erwerb eines Familienbetriebes

Erwirbt ein Ehegatte, Nachkomme oder Adoptivkind des Erblassers ein Einzelunternehmen, einen gewerblichen Betrieb oder eine Beteiligung an einer Körperschaft oder ein Nießbrauchrecht hieran, so wird der Wert des steuerpflichtigen Erwerbs um 95 % gekürzt.

Ermittlung des Zwischenbetrags

Der Zwischenbetrag (cuota íntegra) ergibt sich durch Anwendung folgender progressiver Tabelle (alle Beträge in EUR):

Steuerpflichtiger Erwerb bis zu EURO

Grundbetrag der Steuer in EURO

Restbetrag bis zu EURO

Steuersatz in %

0

0

7.993,46

7,65

7.993,46

611,50

7.987,45

8,50

15.980,91

1.290,43

7.987,45

9,35

23.968,36

2.037,26

7.987,45

10,20

31.955,81

2.851,98

7.987,45

11,05

39.943,26

3.734,59

7.987,46

11,90

47.930,72

4.685,10

7.987,45

12,75

55.918,17

5.703,50

7.987,45

13,60

63.905,62

6.789,79

7.987,45

14,45

71.893,07

7.943,98

7.987,45

15,30

79.880,52

9.166,06

39.877,15

16,15

119.757,67

15.606,22

39.877,16

18,70

159.634,83

23.063,25

79.754,30

21,25

239.389,13

40.011,04

159.388,41

25,50

398.777,54

80.655,08

398.767,54

29,75

797.555,08

199.291,40

u.s.w.

34,00

Zur Ermittlung der Steuerschuld wird auf den so ermittelten Betrag nochmals ein Multiplikator von 2,0 bis 2,4 angewandt. Dieser ist abhängig von der Steuerklasse und dem Wert des Vorvermögens. Bei Nichtverwandten (z. B. Ehe ohne Trauschein!) kommt es dabei oft zu einer Verdoppelung der Steuer!

Anrechnung der im Ausland gezahlten Steuer auf die spanische Erbschaftsteuer

Wenn der Erwerber seinen steuerlichen Wohnsitz in Spanien hatte, kann die deutsche Erbschaftsteuer auf die spanische Erbschaftsteuer angerechnet werden. Wenn nicht das gesamte Vermögen der spanischen Erbschaftsteuer unterfällt, gibt es allerdings Einschränkungen.


Rechtstipp aus den Rechtsgebieten

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