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Erbrecht – Testament

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Vorsicht bei Ergänzungen des Testaments!

Nach der Vorschrift des § 2247 Abs. 1 BGB kann der Erblasser ein Testament durch eine eigenhändig geschriebene und unterschriebene Erklärung errichten. Die Unterschrift dient dabei als Abschluss der Urkunde, mit dem Sinn und Zweck, die Identifikation des Erblassers zu ermöglichen.

Darüber hinaus wird durch die Unterschrift der ernstliche und abschließende Wille des Erblassers dokumentiert; es erfolgt ein räumlicher Abschluss, der den Erblasser vor einer nachträglichen Fälschung durch Ergänzungen und Zusätze schützen soll.

Will der Erblasser jedoch sein Testament selbst im Nachhinein ergänzen, und füllt er die Erklärung unter die Unterschrift an, ist dringend anzuraten, diese ebenfalls gesondert zu unterzeichnen. Andernfalls läuft der Erblasser Gefahr, dass die Form des § 2247 BGB nicht gewahrt und zumindest die Ergänzung zu seinem letzten Willen nicht wirksam ist.

Um Sie vor solchen oder anderen Fehlern bei der Testamentserrichtung zu schützen, vereinbaren Sie gerne einen Beratungstermin mit uns.

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