Erbschaft in Thailand - Die für deutsche Erben relevante Rechtslage

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Bei Nachlassangelegenheiten in Thailand gilt grundsätzlich Folgendes:

Geht es bei der Auflösung eines Nachlasses nur um Bargeld und bewegliche Sachen, die ohne Formalitäten veräußert werden können, reicht ein entsprechendes Schreiben der Botschaft sowie eine gewöhnliche Vollmacht des Erben i.d.R. aus, damit wir den Nachlass sichern bzw. das Geld oder den Erlös aus dem Verkauf beweglicher Sachen an die Erben in Deutschland weiterleiten können.

Müssen dagegen Wohnungen, Autos etc. veräußert oder Konten geräumt werden, ist i.d.R. ein Gerichtsverfahren vor einem thailändischen Gericht zur Einsetzung eines sog. Administrators notwendig. Dieser Administrator ist dann ermächtigt und verpflichtet, die notwendigen Verfügungsgeschäfte vorzunehmen und den Erlös an den/die Erben zu verteilen.

Die BaumgartenBrandt (Asia) Ltd. hat in den letzten sechs Jahren eine Vielzahl von Gerichtsverfahren mit dem Ergebnis durchgeführt, dass deutsche Erben als Administratoren eingesetzt und z.B. zur nachfolgenden Auflösung von Konten ermächtigt wurden. Noch häufiger haben Anwälte der BaumgartenBrandt (Asia) Ltd.  nach Durchführung des erforderlichen Gerichtsverfahrens auch die Administratorentätigkeit übernommen, um die Erben in Deutschland von dieser Tätigkeit zu entlasten.

In einigen Fällen ist es uns gelungen, den Nachlass zu sichern, obwohl bereits vermeintliche Miterben (i.d.R. thailändische Lebensgefährten verstorbener Deutscher) durch einen ohne Wissen der deutschen Erben in Thailand erwirkten Gerichtsbeschluss Verfügungsgewalt über den in Thailand befindlichen Nachlass erlangt hatten. Trotz dieser Erfolge raten wir unseren Mandanten dringend, mit der Einleitung des Nachlassverfahrens in Thailand nicht unnötig lange zu warten.

Dieser Administrator ist ermächtigt und verpflichtet, die notwendigen Verfügungsgeschäfte vorzunehmen und den Erlös an den/die Erben gemäß Testament bzw. dem Gesetz zu verteilen. Die Befugnis des Administrators erstreckt sich auf den gesamten in Thailand befindlichen Nachlass und umfasst die Auflösung von Konten, die Übertragung von Wohnungseigentum und die Verteilung des Nachlasses an die Erben. Die Erben haben keine entsprechende Befugnis. Dennoch kommt es vor, dass Erben z.B. eine Wohnung des Erblassers verkaufen, ehe ein Administrator eingesetzt wurde. Die Erben sind dann vorerst nicht in der Lage, ihre gegenüber dem Käufer begründete Verpflichtung zur Übertragung des Wohnungseigentums zu erfüllen.

Das Betreten einer Wohnung des Erblassers durch die Erben ist dagegen in den meisten Fällen unproblematisch möglich. Allerdings wird der Administrator einer eigenmächtigen Inbesitznahme von Nachlassgegenständen durch einen oder mehrere Erben nicht ohne weiteres zustimmen können.

Anwendbares Recht

In praxi werden thailändische Gerichte und Administratoren thailändisches Recht anwenden, sofern es darum geht, wie Nachlass zu verteilen ist, wenn kein wirksames Testament vorliegt. Geht eine Partei davon aus, dass aufgrund des thailändischen Kollisionsrechts (siehe Section 37 und Section 38 des thailändischen Kollisionsrechts – Conflict of Laws Act, B.E. 2481) z.B. deutsches Recht anzuwenden ist, muss diese Partei die Voraussetzungen der entsprechenden Kollisionsnorm beweisen und das Gericht davon überzeugen, dass sich aus deutschem Recht tatsächlich die behauptete Rechtsfolge ergibt.

Wirksamkeit eines Testaments

Nach thailändischem Recht kann ein Testament maschinell erstellt und vor Zeugen eigenhändig unterschrieben werden. Eine andere Möglichkeit ist die Hinterlegung des Testaments bei der zuständigen Behörde (Amphoe). Gemäß Sektion 1657 des thailändischen Zivil- und Handelsgesetzbuches ist ein Testament auch wirksam, wenn es handgeschrieben, mit Datum und Unterschrift versehen ist, aber keine Zeugen unterschrieben haben. In der gängigen (aber nicht offiziellen) englischsprachigen Übersetzung heißt es:

A will may be made by an holograph document, that is to say the testator must write with his own hand the whole text of the document, the date and his signature.

No erasure, addition or other alteration in such will is valid unless made by the testatr’s own hand and signed by him.

Befugnis zur Einleitung des Nachlassverfahrens

Nicht nur Erben können das Nachlassverfahren einleiten. Denkbar ist, dass eine Bekannte des Verstorbenen vorträgt, mit dem Verstorbenen gemeinsames Eigentum an einer Sache gehabt zu haben. Sie könnte dann von einem thailändischen Gericht als Administratorin eingesetzt werden und als solche über den gesamten in Thailand befindlichen Nachlass verfügen. Die Erben tragen in einem solchen Fall das Risiko, dass sich bestehende Schadensersatzansprüche gegen die Administratorin nicht durchsetzen lassen.

Deutscher Erbschein

Ein deutscher Erbschein macht die Durchführung des gerichtlichen Nachlassverfahrens nicht entbehrlich. Unter Umständen kann ein solcher Erbschein im Gerichtsverfahren als Beweis eingebracht werden.

Thailändische Erbschaftssteuer

Es gibt keine thailändische Erbschaftssteuer. Allerdings ist insbesondere bei der Übertragung von geerbten Immobiliarvermögen eine Steuer zu entrichten.

Pflichtteilsrecht

Das thailändische Gesetz kennt kein Pflichtteilsrecht. Die Testierfreiheit des Erblassers wird durch das thailändische Recht in dieser Hinsicht nicht beschränkt.

Dr. Ralf Baumgarten

BaumgartenBrandt (Asia) Ltd.


Rechtstipp aus dem Rechtsgebiet

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