Erbschaftsteuer - Auslegung einer Vermächtnisanordnung - begünstigtes Vermögen - BFH II R 36/18

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Die Klägerin war Vermächtnisnehmerin aus dem Nachlass ihres verstorbenen Vaters, der ihr einen Quotennießbrauch an seiner Beteiligung an einer KG vermacht hatte.

Durch einen späteren Erbvertrag wurden weitere Vermächtnisse zugunsten der Klägerin ausgesetzt, darunter ein lebenslanger Nießbrauch an den Gesellschaftsbeteiligungen des Erblassers.

Nach dem Tod des Erblassers schlossen der Erbe und die Klägerin eine Vereinbarung, die den Nießbrauch umfasste.

Das Finanzamt setzte Erbschaftsteuer fest, wobei es den Nießbrauch an den Gesellschaftsbeteiligungen der Klägerin besteuerte.

Die Klägerin beantragte eine Begünstigung nach den Die Steuerbefreiung nach §§ 13a , 13b des Erbschaftsteuergesetzes, was jedoch abgelehnt wurde.

Das Finanzgericht entschied, dass die Klägerin keine Begünstigung beanspruchen konnte, da ihr Erwerb nicht auf begünstigtes Vermögen fiel.

Die Klägerin legte Revision ein und argumentierte, dass das Finanzgericht die Vereinbarung und den Erbvertrag nicht korrekt ausgelegt habe.

Der Bundesfinanzhof wies die Revision als unbegründet zurück.

Das Gericht entschied, dass die Auslegung von Verträgen und Willenserklärungen dem Tatsachengericht obliegt und bindend ist, solange sie den gesetzlichen Regeln entspricht.

Das Gericht stellte fest, dass die Klägerin das Vermächtnis nicht ausgeschlagen, sondern als Leistung an Erfüllungs statt angenommen hatte.

Folglich war ihr Erwerb nicht auf begünstigtes Vermögen ausgerichtet.

Das Urteil des Bundesfinanzhofs bestätigte somit die Entscheidung des Finanzgerichts, die Klägerin hatte keinen Anspruch auf Begünstigung nach dem Erbschaftsteuergesetz.


Den vollständigen Entscheidungstext finden Sie hier:


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