Erbscheinerteilung in deutsch-türkischen Erbfällen

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Nach deutschem und türkischem Recht benötigen Erben einen Erbschein, um über den Nachlass verfügen zu können. Der "Konsularvertrag zwischen dem Deutschen Reich und der Türkischen Republik" vom 28. Mai 1929 legt fest, ob ein deutscher oder ein türkischer Erbschein notwendig ist. Eine Anerkennung eines ausländischen Erbscheins ist aufgrund der fehlenden Rechtskraft nicht möglich, da Erbscheine nicht rechtskräftig werden und jederzeit geändert werden können.

Es gibt unterschiedliche Szenarien für die Beantragung eines Erbscheins:

  1. Verstirbt ein türkischer Staatsbürger und hinterlässt in Deutschland Vermögen, ist es entscheidend, ob es sich um bewegliches oder unbewegliches Vermögen handelt. Bei beweglichem Vermögen reicht es aus, wenn die Erben einen türkischen Erbschein vorweisen können, der mit einer Apostille oder einer Beglaubigung durch eine türkische Auslandsvertretung in Deutschland versehen ist. Ist jedoch unbewegliches Vermögen (Immobilien) im Nachlass, muss bei dem zuständigen Amtsgericht/Nachlassgericht am letzten inländischen Wohnsitz des Verstorbenen ein deutscher Erbschein beantragt werden.

  2. Wenn ein deutscher Staatsbürger verstirbt und Vermögen in Deutschland hinterlässt, müssen die Erben einen deutschen Erbschein vorweisen. Erben mit Wohnsitz in der Türkei können den Erbschein bei der für ihren Wohnsitz zuständigen deutschen Auslandsvertretung beantragen. Erben mit Wohnsitz in Deutschland stellen den Antrag direkt beim zuständigen Amtsgericht/Nachlassgericht am letzten inländischen Wohnsitz des Verstorbenen.

  3. Verstirbt ein deutscher Staatsbürger und hinterlässt Vermögen in der Türkei, ist es wichtig zu unterscheiden zwischen unbeweglichem und beweglichem Nachlass.  

a) Bei unbeweglichem Nachlass (Immobilien) in der Türkei kommt das türkische Erbrecht zur Anwendung und ein türkischer Erbschein ist notwendig. Für die Beantragung eines türkischen Erbscheins genügt es, wenn mindestens einer der Erben einen Antrag bei einem beliebigen türkischen Zivilgericht stellt. Es ist hilfreich, wenn die Erben dem türkischen Gericht den deutschen Erbschein mit Apostille und der entsprechenden Übersetzung vorlegen.

b) Für beweglichen Nachlass (Geld, Schmuck, etc.) eines deutschen Erblassers in der Türkei kommt grundsätzlich das deutsche Erbrecht zur Anwendung. In der Praxis fordern die Behörden (Banken, etc.) jedoch einen türkischen Erbschein. 

Trotz der Regelung in § 14 des Nachlassabkommens, nach der ein deutscher Erbschein zum Nachweis der Erbschaft ausreicht, ist es in der türkischen Praxis leider nicht ausreichend. Erben mit Wohnsitz in Deutschland müssen daher den Erbschein direkt beim zuständigen türkischen Amtsgericht/Nachlassgericht beantragen.


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