Erbschleicher abwehren

  • 1 Minuten Lesezeit

Erbschleicherei ist zu einem Massenphänomen geworden. Opfer sind oft alte und kranke Personen sowie deren Verwandte.

Gekennzeichnet ist das typische Erschleichen durch die Ausnutzung von Abhängigkeitsverhältnissen und dem Nachlassen der Widerstandskraft bei den Betroffenen. Dies oft gepaart mit dem Ausnutzen der Einsamkeit, des Alters, der Gebrechlichkeit oder Krankheit von Erblassern. Testamente werden dann oft aus falsch empfundener Dankbarkeit, Einsamkeit oder auf Druck zugunsten von – aber nicht notwendigerweise – familienfremden Personen geändert. Die Formen der Erbschleicherei sind dabei vielfältig.

Durch Fremde, Nachbarn oder Pflegepersonen wird z. B. durch unbedeutende Gefälligkeiten versucht, Vertrauen aufzubauen. Oft reicht es schon, den Betroffenen zuzuhören und ihnen Interesse vorzuspielen. Im Anschluss werden sie von Verwandten, Freunden und Bekannten isoliert und Besuche der Angehörigen werden aktiv verhindert.

Strafbar ist die Erbschleicherei dabei nur, wenn gleichzeitig ein Straftatbestand wie Urkundenfälschung, Betrug oder Nötigung verwirklicht wird. Das ist nicht immer der Fall oder kann nicht nachgewiesen werden, sodass die Erbschleicherei nicht bestraft werden kann.

Allerdings lassen sich Maßnahmen ergreifen, um es den Erbschleichern schwerer zu machen. Die einfachste Maßnahme für die Verwandten besteht darin, sich fortlaufend aktiv um den Betroffenen zu bemühen. Aber auch der Betroffene kann mit gut formulierten Vorsorgeverfügungen die Gefahr verringern. Bei der Formulierung hilft Ihnen ein spezialisierter Anwalt. Nach dem Erbfall kann ein versierter Anwalt dabei helfen, ein Testament ggf. anzufechten.

Rechtsanwalt Wolfdietrich Axmann


Rechtstipp aus dem Rechtsgebiet

Artikel teilen:


Sie haben Fragen? Jetzt Kontakt aufnehmen!

Weitere Rechtstipps von ASRA - Kanzlei für Generationen