Erfolgreiche oberlandesgerichtliche Urteile gegen Audi und VW mit dem Dieselmotor EA288

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Die Rechtsanwaltskanzlei Manes hat zu Beginn des Jahres 2024 im Diesel-Abgasskandal zwei obsiegende Urteile vor dem Oberlandesgericht Koblenz (Az. 6 U 327/23) und vor dem Oberlandesgericht Köln (Az. 15 U 197/20) erstritten. In beiden Verfahren handelte es sich um den von VW entwickelten und produzierten Motor der Baureihe EA288, einmal verbaut in einem VW Golf und einmal in einem Audi A4. In beiden Verfahren wurde der Differenzschaden gem. §  823 Abs. 2 BGB i.V.m. §§ 6 Abs. 1, 27 Abs. 1 EG-FGV ausgeurteilt.

In beiden Verfahren wurde durch die erkennenden Senate der Oberlandesgerichte festgestellt, dass im Motor jeweils unzulässige Abschalteinrichtungen verbaut wurden und zwar in Form des sog. Thermofensters sowie einer Prüfzykluserkennung, an die veränderte Abgasrückführungsraten bzw. eine modifizierte Ad-blue Eindüsung gekoppelt ist. Das System ist so konstruiert, dass es auf dem Prüfstand dafür sorgt, dass die ausgestoßene NoX-Menge deutlich geringer ist, als im Realbetrieb. Dies geschieht durch die je nach erkannter Betriebsart verschiedene Anwendung der Betriebsmodi „NoX-High“ und „NoX-Low“. Aufgrund dieser Abschalteinrichtung bejahten die Oberlandesgerichte folgerichtig eine zumindest fahrlässige Schädigung der Kläger.  

In beiden Verfahren konnten sich die Beklagten auch nicht durch den Einwand eines unvermeidbaren Verbotsirrtums bzw. einer hypothetischen Genehmigung durch das KBA entlasten. Die Gerichte sahen es nicht als erwiesen an, dass sich die Fahrzeughersteller zum maßgeblichen Zeitpunkt darauf verlassen durften, dass die von ihnen verbauten Abschalteinrichtungen gesetzeskonform sind. Es sei nicht ersichtlich, dass sich die Beklagten „konkret Gedanken über die Rechtlage gemacht“ hätten.

Nach diesen oberlandesgerichtlichen Entscheidungen sind die Chancen auf Schadensersatz beim Motor EA288 erneut gestiegen. Das verbaute höchst umstrittene Thermofenster muss als unzulässige Abschalteinrichtung nicht mehr ausreichen, da nunmehr feststeht, dass in den Fahrzeugen noch andere anspruchsbegründende Abschalteinrichtungen verbaut sind. In aller Regel werden sich die Hersteller drüber hinaus, wie oben dargelegt, auch nicht über einen unvermeidbaren Verbotsirrtum entlasten können, weil an diesen sehr hohe Anforderungen zu stellen sind, denen die Hersteller nur schwerlich gerecht werden können.

Es lohnt sich also nach wie vor, beim Motor EA288 Schadensersatzansprüche geltend zu machen.

Foto(s): pixabay.com

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