Erfolgreiches Verfahren vor dem Amtsgericht München gegen Rechtsanwalt Lutz Schroeder

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Rechtsanwalt Lutz Schroeder hatte im Auftrag des Rechteinhabers Kevin McLeod die vermeintliche Verletzung dessen Urheberrechte an seinem geschützten Werk gegen unsere Mandantschaft eingeklagt. Hierbei hat er Schadensersatzansprüche und die außergerichtlichen Rechtsanwaltskosten zur Verfolgung der vermeintlichen Urheberrechtsverletzung eingeklagt.

Unser Mandant ist aber durchaus technisch versiert und hat uns gegenüber zu verstehen gegeben, dass er sicher weiß, dass das Ermittlungsergebnis der hier tätigen IT-Firma loogberry nicht nachvollziehbar und damit auch nicht verwertbar sei. Die von der Firma loogberry eingesetzte Software liefere keinen Beweis für die angebliche Urheberrechtsverletzung. Ich will Ihnen die hierzu aufgeworfenen technischen Ausführungen ersparen.

Ansatz der Vertretung unseres Mandanten war diesmal tatsächlich das falsche Ermittlungsergebnis. Das Amtsgericht München hat unter dem Aktenzeichen: 155 C 2037/13 per Endurteil vom 30.04.2014 entschieden, dass die zulässige Klage unbegründet sei. Der Kläger, vertreten durch Rechtsanwalt Lutz Schroeder, habe die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

In der Begründung führt das erkennende Gericht im Wesentlichen aus, dass der Kläger beweisfällig geblieben sei für die Behauptung, dass der Beklagte den streitgegenständlichen Film über seinen eigenen Internetanschluss in einer Internettauschbörse öffentlich zugänglich gemacht haben soll.

Hierzu wurde der Sachverständige Prof. Dr. Scholz mit der Begutachtung beauftragt und sodann in der mündlichen Verhandlung vom 10.04.2014 gehört. Er führte im Wesentlichen und von mir laienhaft zusammengefasst aus, dass die von der Firma loogberry eingesetzte Software im Bereich der Fehlervermeidung wohl fehlerlos, aber im Bereich der Fehlererkennung, fehlerhaft arbeiten würde.

So habe die eingesetzte Software wohl fehlerfrei eine bestimmte IP-Adresse ermittelt. „Die Ermittlung der IP-Adresse sei mit hoher Wahrscheinlichkeit fehlerfrei erfolgt. Zur Ermittlung des Zeitpunktes hingegen führt der Sachverständige aber nachvollziehbar aus, dass diese Ermittlung nur mit mittlerer Wahrscheinlichkeit fehlerfrei erfolgt sei.“

Es haben sich zwar im Rahmen der Untersuchung keine Hinweise auf einen konkreten Fehler … gefunden, jedoch könne ein derartiger Fehler – ohne Fehlererkennungsmechanismus und Fehlerprotokollierung – auch nicht ausgeschlossen werden.“

Das Gericht führt weiter aus „Der Kläger kann demnach nicht zur vollen Überzeugung des Gerichts den Nachweis führen, dass die streitgegenständliche Rechtsverletzung am … um … Uhr über die dynamische IP-Adresse …, die durch den Provider zu diesem Zeitpunkt dem Anschluss des Beklagten zugeordnet wurde, begangen wurde, weil gerade nicht ausgeschlossen werden kann, dass es zu einem Fehler bei der zeitlichen Erfassung gekommen ist.“

Die Klage war daher abzuweisen.

 Rufen Sie uns gerne an, dann geben wir Ihnen eine kostenlose Ersteinschätzung Ihres Falles.

Rechtsanwalt Georg Schäfer


Rechtstipp aus dem Rechtsgebiet

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