Erfolgt ein Ausgleich für Schulden, die während des ehelichen Zusammenlebens getätigt wurden?

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Scheitert eine Ehe, geht es oftmals darum, dass ein Ehegatte während des ehelichen Zusammenlebens mehr gemeinsame Schulden der Eheleute getätigt hat, als der andere Ehegatte.

1. Alleinverdiener-Ehe oder Doppelverdiener-Ehe

Der BGH verneint grundsätzlich einen Ausgleichsanspruch, wenn ein Ehegatte gemeinsame Schulden während des ehelichen Zusammenlebens getilgt hat. Gleichgültig ist es hierbei, ob es sich bei der Ehe um eine Alleinverdiener-Ehe oder um eine Doppelverdiener-Ehe gehandelt hat. In der Schuldentilgung durch einen Partner wird ein Teil der gleichwertigen Beiträge gesehen, die beide Partner zur ehelichen Lebensgemeinschaft beitragen.

2. Ausnahmefall

Eine Ausnahme von der Grundregel, dass es für Schulden, die während des ehelichen Zusammenlebens getilgt wurden, keinen Gesamtschuldnerausgleich gibt, liegt dann vor, wenn der eine Ehegatte die Schuldentilgung vornimmt und der andere Ehegatte keine gleichwertigen Leistungen zur gemeinsamen Lebensführung der Eheleute erbracht hat. Solche Fälle werden dann angenommen, wenn ein Ehegatte entgegen getroffener Vereinbarungen der Eheleute untereinander doch nichts zum Unterhalt der Familie beigetragen hat und somit der andere Ehegatte nicht nur die gesamten Unterhaltskosten der Familie alleine tragen musste, sondern auch noch die Schulden alleine abgetragen hat. 

Die Fälle, in denen ein Ehegatte, in der Regel die Ehefrau, aufgrund der gemeinsamen Lebensplanung der Eheleute, während des ehelichen Zusammenlebens keiner Berufstätigkeit nachgegangen ist, sondern sich um die Erziehung der Kinder und die Führung des Haushalts gekümmert hat, fallen nicht unter diesen Ausnahmefall. Denn hier entsprach die Alleinverdiener-Ehe der gemeinsamen Planung der Eheleute.

Bei Fragen des Gesamtschuldnerausgleichs stehe ich Ihnen als kompetente Ansprechpartnerin zur Verfügung. Bitte nehmen Sie per E-Mail oder telefonisch Kontakt mit mir auf. In einem Besprechungstermin können wir das weitere Vorgehen in Ihrem Fall persönlich miteinander abstimmen.


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