Erfreuliches Urteil für Vermittler: unwirksame Stornoklausel

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Das Oberlandesgericht Düsseldorf hat mit Urteil vom 26.10.2012, Aktenzeichen: I-16 U 134/11, ein erfreuliches Urteil zugunsten von Versicherungsvertretern erlassen:

Der Leitsatz lautet:

§ 307 BGB

Die formularmäßige Bestimmung in einem Vermittlervertrag, wonach der Anspruch des Vertreters auf Auszahlung der Stornoreserve nach dessen Ausscheiden erst in dem Zeitpunkt entsteht, in dem sämtliche Forderungen des Unternehmens gegen ihn ausgeglichen sind und sämtliche Verträge sich außerhalb der Haftungszeit befinden, ist unwirksam, weil sie den Handelsvertreter entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessen benachteiligt.

Der Entscheidung lag folgender Sachverhalt zugrunde:

Ein Vermittler wurde von der Versicherung auf Zahlung aus einer Rückzahlungsvereinbarung in Anspruch genommen. Er hatte jedoch gegen diesen Rückzahlungsanspruch seiner Ansicht nach wirksam mit den ihm gegenüber der Versicherung zustehenden Auszahlungsansprüchen aus Provisionsnachlauf aufgerechnet. Hierbei berief er sich darauf, dass die der Aufrechnung entgegenstehende Stornoklausel rechtsunwirksam ist, da sie ihn unangemessen benachteilige. In erster Instanz war dem Vermittler nicht Recht gegeben worden und sein Aufrechnung als unwirksam behandelt.

Die Klausel lautete:

In § 10 des Vermittlervertrages (Bl. 26 GA.) behielt sich die Klägerin das Recht vor, von den dem Beklagten gut geschriebenen Provisionen eine Stornoreserve einzubehalten. Anlage 9 zum Vermittlervertrag enthält hinsichtlich der Stornoreserve unter Ziff. 3 und 4 folgende Regelung:

3. Stornoreserve

„...Von allen Provisionseinkünften werden 15 % als Stornoreserve für das gesamte getätigte Geschäft einbehalten, bis ein Betrag von 10.000 € erreicht ist..."

Ein Anspruch des Beraters auf Auszahlung der Stornoreserve nach dessen Ausscheiden entsteht erst in dem Zeitpunkt, in dem sämtliche Forderungen der AG gegen den Berater, ggf. auch prozessual, ausgeglichen sind und sämtliche Verträge sich außerhalb der Haftungszeit befinden.

4. Auflösung der Stornoreserve

„Die Stornoreserve wird fünf Jahre nach Eintritt des Beraters in die AG unter der Voraussetzung, dass in gleicher Höhe Ansprüche aus Dynamiken und Folgeprovisionen bestehen, an den Berater ausbezahlt".

Zudem sollte dem Beklagten bei Vertragsbeendigung für die Übertragung seiner Kunden nebst Vertragsbestand auf die Klägerin ein Provisionsnachlauf in Höhe von 25 % der anfallenden Vermittlerprovisionen zustehen. Für den Beklagten wurde ein sogenanntes Vermittlerkonto geführt, auf dem sämtliche Verbindlichkeiten sowie Ansprüche und Gutschriften in Form eines Kontokorrents verbucht wurden.

Das Landesgericht führte hierzu aus: Zwar liege in dem Einbehalt der Stornoreserve eine Abweichung von der gesetzlichen Regelung des § 87a HGB zum Nachteil des Beklagten. Dies sei jedoch nicht als unangemessen im Sinne des § 307 BGB zu qualifizieren

In zweiter Instanz entschied das Gericht, dass die Aufrechnung durch rechtswirksam erfolgt und damit der Anspruch auf Rückzahlung der Versicherung aus der Rückzahlungsvereinbarung überwiegend erloschen war.

MJH Rechtsanwälte meint: Schön, dass ein Gericht sich auch einmal auf die Seite der Vertreter schlägt und Klauseln der Versicherung für unwirksam erachtet, die tatsächlich ausschließlich zu Gunsten der Versicherung den Vermittler unangemessen benachteiligen.


Rechtstipp aus den Rechtsgebieten

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