Ermittlungsverfahren – Vorwurf der Trunkenheit im Verkehr

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Unter welchen Voraussetzungen mache ich mich wegen Trunkenheit im Straßenverkehr strafbar?

Schutzgut des § 316 StGB ist die Sicherheit des Verkehrs, Leib, Leben und Eigentum. Als ein sogenanntes „eigenhändiges Delikt“, kann das Delikt nur durch den Fahrzeugführer verwirklicht werden. 

Da der Gesetzgeber hier an die Gefährlichkeit der Trunkenheitsfahrt anknüpft, reicht die Begehung Tathandlung schon für die Strafbarkeit aus. Ein Taterfolg muss nicht zwingend eingetreten sein.

Wer im Verkehr (§§ 315 bis 315e) ein Fahrzeug führt, obwohl er infolge des Genusses alkoholischer Getränke oder anderer berauschender Mittel nicht in der Lage ist, das Fahrzeug sicher zu führen, wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bestraft, wenn die Tat nicht in § 315a oder § 315c mit Strafe bedroht ist.

Nach Absatz 1 wird auch bestraft, wer die Tat fahrlässig begeht

Unter Fahrzeug versteht man unter anderem auch Boote, Fahrräder, Pferdefuhrwerke und Krankenfahrstühle i. S. d. § 24 II StVO.

Absolute Fahruntüchtigkeit wird bei vorwerfbarer Blutalkoholkonzentration (BAK) von 1,1 ‰ und mehr unwiderlegbar vermutet. Bei Radfahrern liegt der Grenzwert nach h. M. bei 1,6 Promille.

Von relativer Fahruntüchtigkeit spricht man zwischen einem Grenzwert von 1,1 Promille und einem Mindestwert von 0,3 Promille. Die „relative“ Fahruntüchtigkeit ist kein minderer Grad der Fahrunsicherheit; vielmehr ist nur die Beweisführung eine andere: Dem Fahrzeugführer muss dann die (gerade) alkoholbedingte Fahruntüchtigkeit durch weitere Beweisanzeichen nachgewiesen werden (sog. „Ausfallerscheinungen“).

Eine drogenbedingte Fahruntüchtigkeit kann nur nach den Grundsätzen der „relativen“ Fahruntüchtigkeit festgestellt werden.

Welche Strafe droht mir in Falle des § 316 StGB?

Der Strafrahmen beträgt zwischen einem Jahr Freiheitsstrafe und einer Geldstrafe. Übrigens ist schon die fahrlässige Trunkenheitsfahrt strafbar (s.o.).

Jedenfalls wird in beiden Fällen der Führerschein beschlagnahmt und die Fahrererlaubnis entzogen.

Auch ist es nicht selten, dass Sie Post von der Fahrerlaubnisbehörde erhalten, die dann eine medizinisch- psychologische Untersuchung (MPU – oft auch als Idiotentest bezeichnet) anordnet.

Was ist zu tun, wenn ich der Trunkenheit im Verkehr beschuldigt werde?

Sollte Ihnen ein derartiger Vorwurf durch die Ermittlungsbehörden zur Last gelegt werden, ist es ratsam, sich der Hilfe eines Strafverteidigers zu bedienen. Nur so kann eine umfassende Verteidigung gewährleistet werden. Lassen Sie sich vor allem nicht von dem Gedanken leiten, ich habe ja nichts getan. Ob das so ist, wird aufgrund der Ermittlungsakte beurteilt. Der bevollmächtigte Rechtsanwalt kann dann Akteneinsicht beantragen. Sobald die Akteneinsicht gewährt wurde, kann der Verteidiger die Tragweite des Vorwurfs abschätzen. Mit Hilfe einer Verteidigungsschrift, die auf den Angaben des Mandanten beruht, kann das Verfahren in die richtige Richtung gesteuert werden. Erneut wird darauf hingewiesen, dass eine Einstellung des Verfahrens oder eine Beendigung des Verfahrens ohne Hauptverhandlung oft im Bereich des Möglichen liegt.


Rechtstipp aus dem Rechtsgebiet

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