Veröffentlicht von:

Erneut Klage von Baumgarten Brandt vom AG Frankfurt wegen Verjährung abgewiesen

  • 3 Minuten Lesezeit

In einem der vielen Verfahren, die die Kanzlei BaumgartenBrandt seit geraumer Zeit an Deutschlands Amtsgerichten führt, wurde mit Urteil vom 03.03.2015 die Klage gegen einen von uns vertretenen Beklagten abgewiesen. Die Kosten des Rechtsstreits hat zu 100% die Klägerseite – in diesem Fall die Condor Gesellschaft für Forderungsmanagement mbH als Zedentin einer Forderung der KSM GmbH – zu tragen.

Was war passiert?

Die Condor Gesellschaft für Forderungsmanagement mbH hatte zunächst am 19.12.2012 gegen unseren Mandanten einen Mahnbescheid beantragt, gegen welchen unser Mandant fristgerecht Widerspruch erhoben hat. Die Zustellung des Mahnbescheids war das Erste, was unser Mandant in dieser Sache überhaupt zur Kenntnis genommen hat. Weder hatte er zuvor eine Abmahnung wegen Filesharing – wie später von der Klägerseite behauptet – erhalten, noch sonstige Schreiben von der Klägerin oder den Klägervertretern BaumgartenBrandt aus Berlin.

Nachdem die Klägerin über den Widerspruch unseres Mandanten Nachricht erhielt, zahlte sie mit Datum vom 17.06.2013 den weiteren Gerichtskostenvorschuss ein, woraufhin das Mahngericht die Klägerin mit Schreiben vom 02.07.2013 aufforderte, die mit dem Mahnbescheid geltend gemachten Ansprüche zu begründen. Die Klägerin beantragte dann am 03.01.2014 die Verweisung des Rechtsstreits an das zuständige Amtsgericht Frankfurt am Main und begründete die geltend gemachten Ansprüche mit Schriftsatz vom 05.03.2014.

Die den Ansprüchen zugrunde liegende Rechtsverletzung soll in dem Anbieten des Filmwerkes „Babysitter Wanted“ in einer Internettauschbörse liegen. Das Filmwerk soll unser Mandant Dritten zum Download angeboten haben, was unser Mandant entschieden bestritten hat. Die Rechtsverletzung soll nach den Ermittlungen der Firma Guardaley Ltd. am 02.10.2009 stattgefunden haben.

Die Entscheidung des Amtsgerichts Frankfurt am Main

Das Amtsgericht Frankfurt am Main hielt die Klage für unbegründet und wies sie wegen Verjährung der geltend gemachten Ansprüche ab.

Das Amtsgericht hielt zunächst den Anspruch auf Schadensersatz nach Lizenzanalogie für verjährt. Hier wurde richtigerweise nicht die 10-jährige Verjährungsdauer angenommen, da die Klägerin zu der strittigen Frage, inwieweit unser Mandant durch die behauptete Rechtsverletzung überhaupt bereichert gewesen wäre, nicht hinreichend substantiiert vorgetragen hatte. Folgerichtig wendete das Amtsgericht in der Frage der Verjährung § 102 S. 1 UrhG i.V. m. § 195 BGB und somit die dreijährige Regelverjährung an.

Die regelmäßige Verjährung begann auch hier mit dem Schluss des Jahres zu laufen, in dem die Klägerin von den Anspruch begründenden Umständen Kenntnis erlangt hatte, in diesem Falle mit Datum vom 31.12.2012. Insoweit hatte zwar der von der Klägerin beantragte Mahnbescheid zunächst nach § 204 Abs.1 Nr. 3 BGB hemmende Wirkung, welche jedoch spätestens am 17.12.2013 wieder entfiel, da die vorerst letzte Verfahrenshandlung (Einzahlung der weiteren Gerichtskosten am 17.06.2013) eine weitere Frist von 6 Monaten in Gang setzt. Da die Klägerin das Verfahren erst mit Schreiben vom 03.01.2014 fortsetzte, entfiel die Hemmung der Verjährung.

Der Anspruch der Klägerin auf Aufwendungsersatz wurde vom Amtsgericht ebenfalls aus vorstehenden Gründen zurückgewiesen.

Da die Kanzlei BaumgartenBrandt unzählige Verfahren mit der zuvor beschriebenen Verjährungsproblematik zu führen scheint, bleibt zu hoffen, dass die Gerichte hier konsequent die entsprechenden Normen anwenden und Klagen, mit welchen bereits verjährte Ansprüche geltend gemacht werden, abweisen. Unabhängig von der Frage der Verjährung bestehen überdies erhebliche Zweifel an der Zuverlässigkeit der Ermittlungssoftware der Firma Guardaley Ltd. Zudem werden sich die Gerichte auch in den Verfahren der Kanzlei BaumgartenBrandt mit den allgemeinen Fragen der Täter- und Störerhaftung, insbesondere den Anforderungen an die sekundäre Darlegungslast des Beklagten/Abgemahnten auseinander setzen müssen.

Sollten Sie sich ebenfalls der Geltendmachung von (unberechtigen) Ansprüchen durch die Kanzlei BaumgartenBrandt ausgesetzt sehen, kontaktieren Sie uns gerne und lassen Sie sich in einem ersten kostenlosen Telefonat über die Möglichkeiten in Ihrem Fall informieren.

Wir freuen uns, wenn wir Ihre Interessen erfolgreich vertreten können.


Ihre Kanzlei Brehm


Rechtstipp aus dem Rechtsgebiet

Artikel teilen:


Weitere Rechtstipps von Rechtsanwalt Markus Brehm

Beiträge zum Thema