Errichtungsmöglichkeiten eines Testamentes

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Jeder Mensch macht sich beizeiten Gedanken über die Regelung seines Nachlasses. In diesem Stadium sollte man sich zunächst stets als Grundüberlegung seine hypothetische gesetzliche Erbfolge bewusst machen. Hat man von dieser abweichende Vorstellungen in Bezug auf die Rechtsnachfolge, bzw. möchte man darüber hinaus Regelungen wie Vermächtnisse oder Auflagen anordnen, so kommt man nicht umher, sich mit der Errichtung einer letztwilligen Verfügung zu beschäftigen.

In den meisten Fällen ist die Errichtung eines Testamentes (ob allein oder gemeinschaftlich mit dem Ehegatten/Lebenspartner) die richtige Entscheidung. Ob ein Erbvertrag ausnahmsweise die sinnvollere Lösung ist, bedarf einer konkreten Prüfung im Einzelfall.

Nach dem Gesetz kann der Erblasser ein Testament nur persönlich errichten, vgl. § 2064 BGB. Jede Form der Errichtung setzt zudem eine Testierfähigkeit voraus, d. h. der Erblasser muss bewusst und ohne Einfluss Dritter handeln, vgl. § 2229 BGB.

Es gibt gesetzlich abschließend geregelte „Nottestamente“ (Nottestament vor dem Bürgermeister, Nottestament vor drei Zeugen und Nottestament auf See), die als gemeinsame Voraussetzung eine Dringlichkeit aufgrund einer Lebensgefahr des Erblassers haben und ebenso auch nur eine begrenzte Wirkungsdauer, sofern sich die Gefahr gerade nicht realisiert hat.

Der „Normallfall“ der Testamentserrichtung ist in § 2231 Nr. 1 und Nr. 2 BGB geregelt. Ein sogenanntes „ordentliches Testament“ kann der Erblasser danach entweder zur Niederschrift eines Notars (öffentliches Testament) oder durch eine vom Erblasser nach § 2247 abgegebene Erklärung (eigenhändiges Testament) errichten.

Zur Niederschrift eines Notars wird dabei ein Testament errichtet, indem der Erblasser dem Notar seinen letzten Willen erklärt oder ihm eine Schrift mit der Erklärung übergibt, dass dies sein letzter Wille sei, vgl. § 2232 BGB.

Alternativ besteht die Möglichkeit der eigenhändigen Errichtung durch den Erblasser. Die hierfür einzuhaltenden Wirksamkeitserfordernisse reguliert § 2247 BGB. Es ist danach zwingend erforderlich, dass der Erblasser eine vollständig eigenhändige geschriebene und unterschriebene Erklärung errichtet. Es ist – entgegen er weitläufigen Ansicht – nicht ausreichend, wenn zum Beispiel ein Computerausdruck eigenhändig unterschrieben wird. Diese eigenhändige Formvorschrift ist zwingendes Recht. Wird die Erklärung nicht vollständig eigenhändig verfasst, ist das Testament unwirksam. Die getroffenen Anordnungen werden nicht beachtet und es greift – mangels anderweitiger Verfügung – die gesetzliche Erbfolge.

Die Vorschrift des § 2247 BGB enthält zudem die Anordnung, dass die eigenhändige Erklärung mit Ort und Datum sowie einer Unterschrift mit Vor- und Familiennamen versehen werden soll. Während das Fehlen von Ort und Datum das Testament nicht grundsätzlich ungültig werden lässt, wird die Unterschrift aus Gründen der Rechtssicherheit als wesentlicher Bestandteil der Erklärung angesehen. Es ist hier im Einzelfall zu prüfen, ob ein Verstoß gegen die gesetzliche Soll-Vorschrift zur Unwirksamkeit der Erklärung führt oder ob anderweitige Umstände in der Gesamtbetrachtung den Formmangel heilen.

Ob ein notarielles Testament erforderlich ist, oder ob eine eigenhändige Erklärung ausreichen dürfte, hängt von den Umständen des Einzelfalles und insbesondere auch vom Nachlassbestand ab.

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