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Erstattungsfähigkeit von Mietwagen nach einem Unfall

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Nicht selten sind die Mietwagenkosten ein Streitpunkt bei der Unfallschadenregulierung. Nicht zuletzt dürften sich daher Kfz-Werkstätten oder auch Autohäuser die Frage stellen, was ein Mietwagen, der einem Kunden als Geschädigtem eines Verkehrsunfalles zur Verfügung gestellt wird, denn eigentlich kosten darf. Die Antwort ist wie so häufig: „Es kommt drauf an“.

Als Schätzgrundlage eignen sich nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs sowohl der Schwacke-Automietpreisspiegel, sogenannte „Schwacke-Liste“ (vgl. BGH, Urteil vom 24.06.2008, Az. VI ZR 234/07), als auch der Fraunhofer-Marktpreisspiegel Mietwagen, sogenannte „Fraunhofer-Liste (vgl. BGH, Urteil vom 18.05.2010, Az. VI ZR 293/08). Als dritte Variante ist letztendlich auch noch die Mittelwertbildung aus beiden Schätzgrundlagen möglich, die auch als „Fracke-Liste“ bezeichnet wird.

Für die Instanzgerichte besteht in Punkto Mietwagenkosten die generelle Problematik, dass diese die Richtigkeit der veröffentlichten Werte nicht einzuschätzen vermögen. Gleichzeitig können die jeweiligen Erhebungsergebnisse auch nicht durch ein Sachverständigengutachten überprüft werden, was zusätzliche Unsicherheit bei den Instanzgerichten hervorruft. Dies ist insofern für Kfz-Werkstätten oder auch Autohäuser höchst bedauerlich, da die jeweiligen Erhebungsergebnisse nicht nur marginal, sondern vielmehr erheblich voneinander abweichen. Welche Empfehlung ist angesichts dieser Rechtsprechung auszusprechen?

Eine Empfehlung sollte nach diesseitiger Auffassung immer an die in dem jeweiligen Oberlandesgerichtsbezirk vorherrschende Rechtsprechung orientiert bzw. von dieser abhängig gemacht werden. Angesichts des Kanzleistandortes wird der Fokus auf das OLG Frankfurt, das OLG Zweibrücken sowie das OLG Koblenz gerichtet.

Beispielsweise erachtet das OLG Frankfurt die „Schwacke-Liste“ als geeignete Schätzgrundlage und gibt dieser den Vorzug vor der „Fraunhofer-Liste“ (vgl. Urteil vom 22.09.2016, 1 U 231/14). Das OLG Zweibrücken bildet für die Schätzung der erforderlichen Mietwagenkosten einen Mittelwert aus den Erhebungsergebnissen beider Listen (vgl. Urteil vom 22.01.2014, 1 U 165/11). Letztendlich erachtet das OLG Koblenz die „Fraunhofer-Liste“ als geeignete Schätzgrundlage und gibt dieser den Vorzug vor der „Schwacke-Liste“.

Der letztgenannten Auffassung des OLG Koblenz (hiesiger OLG-Bezirk) ist nach diesseitiger Auffassung entgegenzuhalten, dass die Erhebungsergebnisse der „Fraunhofer-Liste“ auf speziellen Anmietbedingungen beruhen, welche oftmals eine Vielzahl der Mietwagenkunden konkret ausschließen werden. Beispielsweise muss hierbei eine Frist zur Buchung eingehalten, eine Kaution gezahlt werden, eine Vorfinanzierung durch den Mietwagenkunden stattfinden und letztendlich hat eine Buchung über das Internet zu erfolgen. Wenn aber die Erhebungsergebnisse der „Fraunhofer-Liste“ auf den konkreten Mietwagenkunden nicht anwendbar sind, da dieser die vorgegebenen Bedingungen schlichtweg nicht erfüllt, wie können diese dann als Schätzgrundlage herangezogen werden?

Wie generell bei der Abwicklung von Verkehrsunfällen, kann diesseits nur empfohlen werden, sich auch vor der Rechnungslegung der Mietwagenkosten zur Frage der Erforderlichkeit dieser Kosten, mit einem Rechtsanwalt in Verbindung zu setzen, um eine einheitliche und gerichtsfeste Lösung zu finden.

Sollten Sie Fragen zu diesem Themenkomplex haben, steht Ihnen das Team der Kanzlei am Alten Rathaus Osthofen um Rechtsanwalt Kai Schnabel mit dem Schwerpunkt im Verkehrs- und Strafrecht gerne beratend zur Verfügung.

Rechtsanwalt Kai Schnabel


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