erweiterte Einziehung nur, wenn feststeht, dass das gesamte Vermögen aus Straftaten stammt

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Vermögensabschöpfung

Die Möglichkeiten einer Vermögensabschöpfung im Strafverfahren sind ausgeweitet worden.


erweiterte Einziehung

Im § 73a StGB heißt es: 

Ist eine rechtswidrige Tat begangen worden, so ordnet das Gericht die Einziehung von Gegenständen des Täters oder Teilnehmers auch dann an, wenn diese Gegenstände durch andere rechtswidrige Taten oder für sie erlangt worden sind. 


Grundsätzlich bedarf es also nicht der Feststellung, durch welche konkrete Tat das Vermögen erworben worden ist. 

Herkunft aus Straftat muss belegt sein

Gleichwohl muss in jedem Fall belegt sein, dass das Vermögen, welches eingezogen werden soll, im gesamten Umfang aus rechtswidrigen Taten stammt. Hierzu bedarf es konkreter Feststellungen.

Beschluss des Bundesgerichtshofs vom 08.06.2022

Dies hat der Bundesgerichtshof mit Beschluss vom 08.06.2022 - 2 StR 41/22 - nunmehr klargestellt.

Den Anforderungen an den Nachweis zur Herkunft von deliktsverdächtigen Barbeträgen kann man nach dieser Entscheidung des Bundesgerichtshofs durch den allgemeinen Hinweis auf das "Gesamtbild der erhobenen Beweise" nicht gerecht werden. Dies gilt insbesondere dann, wenn zumindest auch legale Einnahmen und damit legale Barmittel vorhanden sind.

Der gegenteiligen Aufassung des Landgerichts Aachen (Urteil vom 12.10.2021 - 68 KLs 9/20) hat der Bundesgerichtshof damit eine Abfuhr erteilt.


Gerade in Fällen, in denen es auch um eine erweiterte Einziehung geht, sollte man sich unbedingt professionelle Unterstützung suchen.

Ich stehe gerne zur Verfügung.


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