Erweiterung der Revision nach Ablauf der Einlegungsfrist nicht zulässig

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Der BGH hat entschieden, dass sich innerhalb der Einlegungsfrist bereits eindeutig aus der Anfechtungserklärung selbst ergeben muss, auf welche Beteiligten und welche Entscheidungsteile sich das Rechtsmittel bezieht.

Der Entscheidung lag folgender Sachverhalt zugrunde:

Das LG verurteilte den Angeklagten Z wegen Vorteilsannahme zu einer Geldstrafe und sprach die Mitangeklagten S und N vom Vorwurf der Vorteilsgewährung frei. Die Anordnung einer Geldbuße gegen die Nebenbeteiligten hat die Strafkammer abgelehnt. Die Staatsanwaltschaft legte Revision gegen Urteil mit folgenden Wortlaut ein: ,, In der Strafsache gegen Z, S, und N lege ich gegen das Urteil des LG bezüglich aller Angeklagten Revision ein."

Nach Ansicht des BGH sei das Urteil bezüglich der Nebenbeteiligten nicht angegriffen worden. Es fehle bereits an einer wirksamen Revisionseinlegung. Eine versehentliche Falschbezeichnung der Staatsanwaltschaft sei auszuschließen. Die Nebenbeteiligte sei in Anklageschrift und Urteil ausdrücklich als ,,Nebenbeteiligte“ oder ,,Beteiligte“ und nicht als ,,Angeklagte“ bezeichnet worden. In der Rechtsmitteleinlegung werde sie auch nicht an anderer Stelle genannt.

Die Tatsache, dass aus der Revisionsbegründung hervorgehe, dass sich die Revision auch gegen die Nebenbeteiligte richte, ändere daran nichts. Nach Ablauf der Revisionsfrist könne die Revision nämlich nicht auf weitere Verfahrensbeteiligte erweitert werden.

BGH, Beschl. v. 10.01.2019 – 5 StR 499/18


Daniel Krug, Rechtsanwalt und Fachanwalt für Strafrecht

unter Mitwirkung von Rechtsreferendarin Josephine Steek


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