EU-Fahrerlaubnis - Verlängerung durch Drittstaat berechtigt zur Fahrt in Deutschland

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Wie verhält es sich mit einem EU- Führerschein, der von einem anderen EU-Staat verlägert wird  ? Das OLG Stuttgart hat sich am 15.02.2015 (Az:  4 Ss 697/14 ) mit der Frage befasst, inwieweit ein EU-Führerschein seine Gültigkeit bei Verlängerung durch einen anderen Mitgliedstaat behält. 

Tauscht eine Fahrerlaubnisbehörde eines EU- oder EWR-Mitgliedstaats einen aus einem anderen Mitgliedstaat stammenden EU- oder EWR-Führerschein um, ist für die Anwendung der Ausnahmeregelung des § 28 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 FeV demnach dann auf den durch Umtausch erlangten Führerschein abzustellen, wenn im Zusammenhang mit dem Umtausch die Gültigkeitsdauer der Fahrerlaubnis verlängert wird. 

Im Umtausch eines Führerscheins ist nach den Ausführungen des Stuttgarter Senats eine Neuerteilung zu sehen, wenn die Fahrerlaubnisbehörde die Gültigkeitsdauer der Fahrerlaubnis verlängert.

Erforderlich sind Informationen, die vom Ausstellermitgliedstaat stammen. 

Das freisprechende Urteil wurde allerdings vom OLG Stuttgart aufgehoben, da nicht nur Informationen der Einwohnermeldebehörden des Ausstellermitgliedstaats, sondern auch Ermittlungsergebnisse von anderen Behörden, insbesondere der Polizei, des Ausstellermitgliedstaates in Betracht kommen. 

Übermittelt ein gemeinsames Zentrum für Polizei- und Zollzusammenarbeit, das von Deutschland und dem Ausstellermitgliedstaat unterhalten wird, die Informationen, so rühren sie vom Ausstellermitgliedstaat her, wenn sie von dessen Behörden stammen (BVerwG, Beschluss vom 15. August 2013 - 3 B 38/13).

Die Anwaltskanzlei Steffgen ist seit über 20 Jahren in allen Fragen des Fahrerlaubnisrechts spezialisiert. Viele Verfahren, in welchen wegen Fahrens ohne Fahrerlaubnis ermittelt wurde, konnten nach Beauftragung der Kanzlei eingestellt werden.

Foto(s): Collection_Stuttgart_Seidaris

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