EU-Führerschein erlaubt! – Was sollten Sie tun bei Problemen?

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Häufig kommt es mit Behörden zu Problemen bei in einem Mitgliedsstaat erworbenen EU-Führerschein.

Folgenden Fall hat der Unterzeichnende für seinen Mandanten erfolgreich durch 3 Instanzen gewonnen:

Der Mandant verfügte über keine in Deutschland gültige Fahrerlaubnis mehr, nachdem ihm diese im Jahr 1992 rechtskräftig entzogen worden war und er auch keine neue Fahrerlaubnis in der Folgezeit erworben hat.

Er hatte im Nachbarland Polen ca. ein halbes Jahr gearbeitet und gewohnt und dort regulär eine polnische Fahrerlaubnis erworben, die aber in Deutschland nicht anerkannt worden ist.

Im Rahmen von mehreren Polizeikontrollen ist der in Polen erworbene Führerschein zu keiner Zeit beanstandet worden.

Im Jahr 2016 wurde der Mandant in Deutschland geblitzt. Das Straßenverkehrsamt seines Wohnsitzes hat diese Ordnungswidrigkeit zum Anlass genommen, den Vorgang an die Staatsanwaltschaft abzugeben, die dem Mandanten vorgeworfen hat, er sei zum Führen eines Fahrzeugs nicht berechtigt gewesen. Der Mandant wurde angeklagt wegen fahrlässigen Fahrens ohne Fahrerlaubnis.

Im Rahmen der Hauptverhandlung vor dem Amtsgericht Hamm wurde der Mandant wegen Fahrens ohne Fahrerlaubnis zu einer Geldstrafe und einer Führerscheinsperre verurteilt. Dagegen hat der Unterzeichnende Berufung für den Mandanten eingelegt.

Im Rahmen der Hauptverhandlung am 12.01.2018 hat das Landgericht Dortmund den Mandanten vom Vorwurf des Fahrens ohne Fahrerlaubnis freigesprochen und das Urteil Amtsgericht Hamm aufgehoben.

Dabei hat das Landgericht deutlich gemacht, dass entsprechend der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs der Führerschein von anderen Mitgliedsstaaten anzuerkennen ist (vgl. EuGH, C-184/10,Urteil vom 19.05.2011). Demnach wurde der Mandant freigesprochen, da er den Führerschein rechtmäßig in Polen erworben hatte und eine gegenseitige Anerkennung der von den Mitgliedsstaaten ausgestellten Führerscheine ohne jede Formalität vorgesehen ist nach Art. 1 Abs. 2 der Richtlinie 91/493 vom 29.07.1991.

Die Staatsanwaltschaft hat gegen das Urteil des Landgerichts zwar noch Revision eingelegt, diese aber wieder zurückgenommen, sodass das für den Mandanten positive Urteil rechtskräftig ist.

Sollten Sie also mit der Anerkennung in der EU rechtmäßig erworbenen Führerscheinen Probleme erhalten, müssen Sie sich auf die Rechtsprechung wie oben geschildert berufen. Diese ist leider bei allen Amtsgerichten (noch) nicht bekannt, die Landgerichte kennen aber die Rechtsprechung des EuGH.

Ich stehe Ihnen als Rechtsanwalt (zugleich Fachanwalt für Arbeitsrecht) gerne als kompetenter Ansprechpartner zur Verfügung, auch wenn der Verstoß nicht in der Gegend in und um Hamm herum stattgefunden hat.

Bitte rufen oder sprechen Sie mich an, gerne auch per E-Mail.

Auf eine erfolgreiche Zusammenarbeit!


Rechtstipp aus den Rechtsgebieten Strafrecht, Verkehrsrecht

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