EU-Prospektrecht: vier Rechtsquellen
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Das aktualisierte EU-Prospektrecht enthält die folgenden vier bedeutsamen Rechtsquellen: Die unmittelbar geltende EU-Prospektverordnung vom 14. Juni 2017, die Delegierte Verordnung der EU-Kommission vom 14.03.2019 mit einigen Zusätzen, die umfangreichen Anhänge dazu (es sind die elektronisch einzureichenden Registrierungsformulare) und das deutsche Umsetzungsgesetz dazu (mit einer leichten Entschärfung).
Nach der EU-Prospektverordnung vom 14. Juni 2017 (Verordnung (EU) 2017/1129 des Europäischen Parlamentes und des Rates) mit Wirkung zum 21. Juli 2019 soll es Daueremittenten gestattet sein, ein einheitliches Registrierungsformular und etwaige Änderungen daran als Bestandteil eines Basisprospekts zu verwenden.
Wenn ein Daueremittent zur Erstellung eines EU-Wachstumsprospekts, eines vereinfachten Prospekts auf der Grundlage der vereinfachten Offenlegungsregelungen für Sekundäremissionen oder eines Großkundenprospekts für Nichtdividendenwerte berechtigt ist, soll es ihm gestattet werden, anstelle des speziellen Registrierungsformulars sein einheitliches Registrierungsformular und etwaige Änderungen daran als Bestandteil solcher Prospekte zu verwenden, EU-Prospektverordnung vom 14. Juni 2017, Rdnr. 44.
Die ESMA veröffentlicht jährlich einen Bericht mit Statistiken über die in der Union gebilligten und notifizierten Prospekte und einer Trendanalyse, Artikel 47 der EU-Prospektverordnung.
Spätestens am 21. Juli 2022 legt die Kommission dem Europäischen Parlament und dem Rat einen Bericht über die Anwendung dieser Verordnung vor, gegebenenfalls zusammen mit einem Vorschlag für einen Rechtsakt, Artikel 48 der Verordnung.
Die Anhänge der Delegierten Verordnung der EU-Kommission zur Ergänzung der Verordnung (EU) 2017/1129 umfassen 202 Seiten. Sie legen den Inhalt der Registrierungsformulare dar, die zu dokumentierenden Wertpapierbeschreibungen, in einen Prospekt aufzunehmenden weiteren Angaben und den Registrierungsinhalt des EU-Wachstumsprospekt.
Soweit zu den detaillierten Anhängen der Delegierten Verordnung der EU-Kommission vom 14.03.2019. Aufgrund dieser Anhänge sollen die Registrierungsformulare mit den maßgeblichen Daten bei der jeweiligen nationalen Finanzdienstleistungsaufsichtsbehörde elektronisch eingereicht werden.
In Kapitel I der Delegierten Verordnung der EU-Kommission vom 14.03.2019 sind Mindestinhalt und Aufmachung der wesentlichen Finanzinformationen in der Prospektzusammenfassung festgelegt. Kapitel II enthält verschiedene Vorgaben an die Veröffentlichung des Prospekts.
In Kapitel III werden die für die Klassifizierung der Prospekte erforderlichen Daten spezifiziert und praktische Modalitäten zur Gewährleistung der Maschinenlesbarkeit beschrieben. Kapitel IV normiert die Behördenzusammenarbeit, Kapital V den Nachtrag zum Prospekt und Kapitel VI technische Modalitäten des Notifizierungsportals. In Kapitel VII ist die Aufhebung der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 382/2014 der Kommission und der Delegierten Verordnung (EU) 2016/301 der Kommission erfasst.
Soweit zu der Delegierten Verordnung der EU-Kommission (hatte als Delegierte Verordnung Nachbesserungsfunktion zur EU-Prospektverordnung) vom 14.03.2019.
Der deutsche Entwurf eines Gesetzes zur weiteren Ausführung der EU-Prospektverordnung und zur Änderung von Finanzmarktgesetzen nimmt die Angleichungen an das Bundesrecht vor (Umsetzungsgesetz). Vorwiegend wird dort das Wertpapierprospektgesetz gekürzt.
Die Regeln zur Prospekthaftung und Haftung bei Wertpapier-Informationsblättern werden im Wesentlichen unverändert beibehalten. Die Verantwortung für den Inhalt des Prospekts haben hiernach zumindest der Anbieter, der Emittent, der Zulassungsantragsteller oder der Garantiegeber ausdrücklich zu übernehmen, § 8 Wertpapierprospektgesetz, Prospektverantwortliche.
Fazit: Angeglichen werden im Bundesrecht das Wertpapierprospektgesetz, die Wertpapierprospektgebührenverordnung, das Wertpapierhandelsgesetz, das Börsengesetz, das Vermögensanlagengesetz und das Kreditwesengesetz.
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