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EuGH: Entschädigung auch bei Flugverspätung wegen „unerwarteter technischer Probleme“

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Der Europäische Gerichtshof (EuGH) hat in einem weiteren Urteil vom 17.09.2015 – C-257/14 (im Internet kostenfrei abrufbar unter
http://curia.europa.eu/juris/document/document_print.jsf;jsessionid=9ea7d2dc30dded661f19e69048bfbf77f136d5814fbf.e34KaxiLc3qMb40Rch0SaxuRaxn0?doclang=DE&text=&pageIndex=0&part=1&mode=DOC&docid=167942&occ=first&dir=&cid=1210697) verbraucherfreundlich entschieden, dass Fluggesellschaften nach der geltenden EG-Verordnung Nr. 261/2004 vom 11.02.2004 auch bei Annullierung eines Fluges wegen unerwarteter technischer Probleme einen finanziellen Ausgleich an den Fluggast leisten müssen.

Davon ausgenommen seien nach Ansicht des EuGH nur solche technischen Probleme, die nicht Teil der normalen Ausübung der Tätigkeit des betroffenen Luftfahrtunternehmens sind und aufgrund ihrer Natur oder Ursache von ihm tatsächlich nicht zu beherrschen ist. Dies seien unter anderem Fehler, die aus versteckten Fabrikationsfehlern, die die Flugsicherheit beeinträchtigen, aus Sabotageakten oder aus terroristischen Handlungen resultieren, die Luftfahrtunternehmen von ihrer Ausgleichspflicht befreien. Dies wäre jedoch nur dann der Fall, wenn die Fluggesellschaft nachweisen kann, dass die Annullierung auf außergewöhnliche Umstände zurückgeht, die sich auch dann nicht hätten vermeiden lassen, wenn alle zumutbaren Maßnahmen ergriffen worden wären.

Die Klägerin des Ausgangsverfahrens bei der niederländischen KLM ein Flugticket für einen Flug von Ecuador nach Amsterdam gebucht. Das Flugzeug landete dort mit einer Verspätung von 29 Stunden, was nach Angaben der Airline auf außergewöhnliche Umstände, nämlich eine Kombination von Mängeln zurückzuführen sei. Zwei Teile, die Kraftstoffpumpe und die hydromechanische Einheit, seien defekt gewesen und es hätten erst aus Amsterdam Ersatzteile per Flugzeug geliefert werden müssen.

Nach der bisherigen Rechtsprechung des EuGH können technische Probleme nur dann zu außergewöhnlichen Umständen zählen, wenn die Umstände im Zusammenhang mit dem Auftreten dieser Probleme ein Vorkommnis betreffen, das nicht Teil der normalen Ausübung der Tätigkeit des betroffenen Luftfahrtunternehmens ist und aufgrund seiner Natur oder Ursache von ihm tatsächlich nicht zu beherrschen ist.

Da jedoch beim Betrieb von Flugzeugen unausweichlich technische Probleme auftreten können, seien technische Probleme, die sich bei der Wartung von Flugzeugen zeigen oder infolge einer unterbliebenen Wartung auftreten, als solche keine „außergewöhnlichen Umstände“. Die Vorbeugung eines solchen Ausfalls sei vom betroffenen Luftfahrtunternehmen zu beherrschen und es könne bei anderen Schadensverursachern, wie insbesondere dem Hersteller bestimmter defekter Teile, Regress zu nehmen.

Entsprechende Fluggäste sollten daher durch einen Rechtsanwalt genau prüfen lassen, ob in ihrem Fall ein Anspruch auf Entschädigung besteht.



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