EuGH-Urteil vom 26.03.2020 (Rs. C-66/19) – Darlehenswideruf

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Widerrufsrecht im Kreditvertrag – Kreditwiderruf / Darlehenswiderruf

Der Europäische Gerichtshof (EuGH) hat mit Urteil vom 26.03.2020 (Rs- C 66/19) über den Vorlagebeschluss des Landgericht Saarbrücken (Az.: 1 O 164/18), zu Gunsten der Verbraucher beim Widerrufsrecht im Kreditvertrag, entschieden.

Der Bundesgerichtshof (BGH)  hat zwar bislang die jetzt vom EuGH geprüfte "Kaskadenverweisung" (der Vertrag verweist hinsichtlich der Pflichtangaben, deren Erteilung an den Verbraucher für den Beginn der Widerrufsfrist maßgeblich ist, auf eine nationale Vorschrift, die selbst auf weitere nationale Vorschriften verweist) als rechtmäßig angesehen hat (vgl. z.B. BGH Urteil v. 22.11.2016, Az.: XI ZR 434/15),  jedoch hat der EuGH dieser Auffassung jetzt mit seiner Entscheidung eine deutliche Absage erteilt.

Man wird in jedem Vertrag genau prüfen müssen, ob es dem Darlehensnehmer im Verhältnis zur Bank/Sparkasse, bei Verwendung einer Widerrufsbelehrung möglich sein wird, sich  auf die Unwirksamkeit der erteilten Widerrufsbelehrung wegen des Verstoßes gegen Unionsrecht zu berufen. Um zu diesem Ergebnis zu gelangen, müsste bei Verwendung einer Musterwiderrufsinformation das nationale Recht dahingehend ausgelegt werden, dass die in der Anl. 6 EGBGB aF durch den nationalen Gesetzgeber selbst niedergeschriebene, mit Gesetzesrang versehene Musterwiderrufsinformation im Hinblick auf die dort vorgesehenen Hinweise zum Fristbeginn gegen das Gesetz verstößt. Dies kann schwierig sein, da es sich bei der Musterbelehrung selbst um ein Gesetz handelt und ausgeschlossen ist, dass der Gesetzgeber in der Anl. 6 EGBGB aF ein Muster für eine Widerrufsinformation schaffen wollte, welches nicht dem Gesetz entspricht.

Es bedarf vor diesem Hintergrund einer fundierten juristischen Bewertung der Widerrufsinformation und des Widerrufsrechts gegenüber ihrer Bank bzw. Sparkasse. Nach der Prüfung wird sich zeigen ob der Kreditvertrag / Darlehensvertrag, der seinerzeit mit vermutlich hohen Zinssätzen abgeschlossen wurde, widerruflich ist, ohne hierfür ein Vorfälligkeitsentgelt entrichten zu müssen, denn grundsätzlich läuft die Widerrufsfrist erst, wenn der Verbraucher alle Pflichtangaben erhalten hat, die gesetzlich vorschrieben sind (§ 492 Abs. 2 BGB)


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