Europarecht und Vereine: Wie EU-Regeln das deutsche Vereinsrecht prägen
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Vereine sind ein fester Bestandteil des gesellschaftlichen Lebens in Deutschland – ob im Sport, in der Kultur oder im sozialen Bereich. Doch während viele glauben, dass Vereine ausschließlich nach nationalem Recht funktionieren, spielt auch das Europarecht eine entscheidende Rolle. Europäische Vorschriften und Gerichtsentscheidungen beeinflussen zunehmend, wie Vereine arbeiten, insbesondere wenn es um Wettbewerbsrecht, Subventionen oder steuerliche Gleichbehandlung geht.
Gleichbehandlung für alle: Niederlassungsfreiheit und Subventionsrecht
Ein zentraler Grundsatz des Europarechts ist die Niederlassungsfreiheit (Art. 49 AEUV). Sie garantiert, dass inländische und ausländische Vereine gleichbehandelt werden müssen – auch bei Steuervergünstigungen oder staatlichen Fördergeldern. Werden beispielsweise nur deutsche Vereine bevorzugt, kann dies eine rechtswidrige Beihilfe darstellen, die nach EU-Recht verboten ist.
Wenn beispielsweise ein Bundesland nur regionalen Sportvereinen Zuschüsse gewährt, ausländische Vereine mit ähnlicher Tätigkeit aber ausschließt, könnte dies gegen EU-Recht verstoßen. Die Europäische Kommission ist in der Vergangenheit bereits mehrfach gegen solche Diskriminierungen vorgegangen.
Kartellrecht: Wenn Vereine zu „Unternehmensvereinigungen“ werden
Auch das Kartellverbot (Art. 101 AEUV) betrifft Vereine – insbesondere dann, wenn sie wirtschaftlich tätig sind. Entscheidend ist, ob ein Verein marktregulierend auftritt, etwa durch Preisabsprachen oder Ausschlussregeln.
So urteilte ein deutsches Gericht, dass ein großer Fachverband als „Unternehmensvereinigung“ im Sinne des EU-Rechts einzustufen sei. Der Verband hatte bestimmte Dienstleister aus anderen EU-Ländern ausgeschlossen – ein Verstoß gegen das Kartellrecht, da er den Wettbewerb behinderte.
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