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Facebook mahnt kritischen Rechtsanwalt ab

  • 2 Minuten Lesezeit
Christian Günther anwalt.de-Redaktion

Der Würzburger Rechtsanwalt Chan-jo Jun ist bekannt für seine Auseinandersetzungen mit Facebook. Unter anderem hatte er im Jahr 2016 gemeinsam mit dem Kölner Rechtsanwalt Christian Solmecke mehrere Facebook-Manager sowie Facebook-Chef Mark Zuckerberg wegen Beihilfe zur Volksverhetzung angezeigt. 2018 stellte die Staatsanwaltschaft München das Ermittlungsverfahren ein. Mit einer nun an Jun gerichteten Abmahnung und Unterlassungserklärung holt Facebook offenbar zum Gegenschlag aus.

Im Fokus: Domain mit „facebook“ im Namen

Facebook behauptet, Rechtsanwalt Jun habe seine Rechte verletzt, weil er die Domain facebook-recht.de registriert hat und nutzt. Die Seite leitet automatisch weiter auf www.anwaltsmahnung.de. Dort können Nutzer rechtswidrige Inhalte auf Facebook an Jun melden. Aus seiner Sicht unternehme das soziale Netzwerk selbst zu wenig dagegen.

Grundlagen: Fremde Namen in Internetadresse

Mitentscheidend für eine Markenrechtsverletzung könnte hier der in der Domain verwendete Zusatz „-recht“ sein. Solche Zusätze können nämlich eine Verwechslungsgefahr ausschließen. Letztlich kommt es dafür darauf an, dass Dritte in der Seite kein Angebot von Facebook sehen. Darüber entscheidet auch der Seiteninhalt. Nicht entscheidend ist dagegen, dass die Seite automatisch auf eine andere Seite weiterleitet. Auch solche Durchgangsdomains können das Markenrecht verletzen.

Wettbewerbsrechtliche Ansprüche dürften dagegen ausscheiden. Augenscheinlich tritt der Rechtsanwalt mit der Seite nicht in Wettbewerb zu Facebook. Negative Auswirkungen, weil sie ein Unternehmen in ein schlechtes Licht rücken, reichen dafür nicht. Erst Schmähkritik – also herabsetzende Äußerungen ohne sachliche Grundlage – ist zu viel.

Da es sich bei Facebook zugleich um den Unternehmensnamen einer juristischen Person handelt, genießt dieser auch namensrechtlichen Schutz. Dieser Schutz ist weitreichender als der Markenschutz. Bereits die Registrierung eines geschützten Namens als Domain kann ihn verletzen. Geschützt sind auch aus einem Namen abgeleitete Abkürzungen und Schlagworte. Auch hier ist die Verknüpfung des Namens in einer Domain mit einem anderen Begriff entscheidend und ob der Nutzer ein Angebot eines bestimmten Unternehmens erwartet.

Ist eine Marke oder ein Name in Deutschland zudem bekannt, dann kann ihr Inhaber sie auch gegen die Nutzung ähnlicher Bezeichnungen verteidigen. Allerdings muss jemand anders die Unterscheidungskraft und Wertschätzung ohne rechtfertigenden Grund unlauter ausnutzen. Das ist zum Beispiel bei einer Rufausbeutung oder Verwässerung einer Marke der Fall. Rechtfertigende Gründe können dagegen insbesondere die Meinungs- und Pressefreiheit sowie die Kunstfreiheit sein.

(GUE)

Foto(s): ©Shutterstock.com

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