Fachanwalt für Familienrecht - Kindesunterhalt im Wandel?

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In der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist derzeit ein leichter Wandel für die Berechnung des Kindesunterhaltes im sogenannten Residenzmodell zu beobachten. Bisher galt die Devise, dass ein Elternteil das Kind betreut, der andere Elternteil dadurch barunterhaltspflichtig wird. Der Bedarf des Kindes richtete sich bisher nach der Düsseldorfer Tabelle und wurde ausschließlich durch das Einkommen des barunterhaltspflichtigen Elternteils bestimmt.

Der Bundesgerichtshof hat jetzt in mehreren Entscheidungen angedeutet, dass er wahrscheinlich an dieser Rechtsprechung in Zukunft nicht festhalten wird.


 In Zukunft möchte der Bundesgerichtshof für die Bedarfsermittlung des Kindes die zusammengerechneten Elterneinkommen zur Grundlage machen. Im Grunde genommen übernimmt er dabei die Berechnungsmethode aus der Unterhaltspflicht im Wechselmodell (Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 11.01.2017 Az. XII ZB 565/15). Im Wechselmodell ist diese Berechnungsmethode nachvollziehbar, da es bei beiden Elternteilen keine Betreuungsschwerpunkt gibt. 


In diversen Entscheidungen, die nichts mit dem Wechselmodell zu tun hatten, stellt der BGH nunmehr folgende Berechnungsmethode auf:


Aus den zusammengerechneten Elterneinkommen erfolgt die Einstufung in die Düsseldorfer Tabelle, jeweils in die zutreffende Altersgruppe. Daraus ergibt sich der Bedarf des Kindes. 


Dennoch ist der BGH zur Zeit noch der Auffassung, dass der barunterhaltspflichtige Elternteil nicht mehr bezahlen muss, als er unter Berücksichtigung seines alleinigen Einkommens bezahlen müsste. Der überschießende Betrag ist quasi dem Naturalunterhalt zuzurechnen.


Dieser Beitrag wurde von Rechtsanwalt Christoph Wolters, Fachanwalt für Familienrecht, von der Rechtsanwaltskanzlei Prof. Dr. Thieler – Prof. Dr. Böh – Thieler Rechtsanwaltsgesellschaft mbH erstellt.

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