Fahreignung/Führerschein - Wieviel Zeit ist für ein Gutachten zu bestimmen ?

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Was haben gesundheitlich eingeschränkte Fahrerlaubnisinhaber zu erwarten, wenn die Behörde Kenntnis – z.B. über eine Mitteilung der Polizei – erhält ?

Nach § 11 Abs. 2 Satz 1 FeV kann eine Fahrerlaubnisbehörde die Beibringung eines ärztlichen Gutachtens, unter anderem eines Gutachtens eines Arztes einer amtlich anerkannten Begutachtungsstelle (§ 11 Abs. 2 Satz 3 Nr. 5 FeV), anordnen, wenn Tatsachen bekannt werden, die Bedenken gegen die körperliche oder geistige Eignung des Fahrerlaubnisinhabers begründen.

Bringt der Betroffene das geforderte Gutachten nicht oder nicht fristgerecht bei, darf die Behörde nach § 11 Abs. 8 Satz 1 FeV auf die Nichteignung geschlossen werden und die Fahrerlaubnis entziehen.

Muss eine Krankheit oder gesundheitliche Beeinträchtigung bereits feststehen ?

Nicht erforderlich ist, dass eine solche Erkrankung oder ein solcher Mangel bereits feststeht. Allerdings darf die Beibringung des Gutachtens nur aufgrund konkreter Tatsachen, nicht auf einen bloßen Verdacht "ins Blaue hinein" bzw. auf Mutmaßungen, Werturteile, Behauptungen oder dergleichen hin verlangt werden (vgl. BVerwG, U.v. 5.7.2001 - 3 C 13.01 ).

Wie kurz darf die Behörde eine Frist zur Beibringung des Gutachtens bestimmen ?

Die Frist zur Vorlage des Gutachtens muss nach allgemeinen rechtsstaatlichen Grundsätzen angemessen sein (BayVGH vom 7.9.2020 – Az: 11 Cs 20.1418). Die Festlegung der Frist hat sich daher an den Umständen des Einzelfalls zu orientieren (BayVGH vom 7.9.2020 s.o.). Grundsätzlich geht der Bayerische Verwaltungsgerichtshof in seiner Entscheidung vom 7.9.2020 davon aus, dass zwei Monate ausreichend sind. Einerseits muss es dem Betreffenden grundsätzlich möglich sein, der Aufforderung der Behörde nachzukommen. Andererseits sind für die Fristsetzung nicht die persönlichen Bedürfnisse des Fahrerlaubnisinhabers maßgeblich und ist nicht angezeigt, die Frist so zu bemessen, dass das Gutachten den Zweck, die gegenwärtige Fahreignung zu klären, von vornherein verfehlen würde (vgl. BayVGH, B.v. 23.4.2013 - 11 CS 13.219).

Der Schluss aus der Nichtvorlage eines angeforderten Fahreignungsgutachtens auf die fehlende Fahreignung ist nur dann gerechtfertigt, wenn die Anordnung formell und materiell rechtmäßig, insbesondere anlassbezogen und verhältnismäßig war (BVerwG, Urt. v. 17.11.2016 – 3 C 20.15) und für die Nichtbeibringung des angeforderten Gutachtens kein ausreichender Grund besteht.

Der Autor des Rechtstipps, Rechtsanwalt und Fachanwalt für Verkehrsrecht und Strafrecht Christian Steffgen, ist seit 2001 u.a. im Fahrerlaubnisrecht spezialisiert. Anrufer können eine kostenlose Erstberatung per Telefon oder online erhalten.

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