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Fahrerlaubnisentziehung wegen Demenz?

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Psychische Krankheiten wie Demenz können die Fahreignung einschränken oder sogar ausschließen. Das Oberverwaltungsgericht Schleswig-Holstein hat sich in diesem Zusammenhang mit der Frage befasst, ob und inwieweit eine solche Demenzerkrankung den Entzug der Fahrerlaubnis rechtfertigen kann.

In dem konkreten Fall war das Gedächtnis des betroffenen Autofahrers aufgrund einer Demenzerkrankung erheblich eingeschränkt. Darüber hinaus gehende kognitive Beeinträchtigungen hielten sich jedoch in Grenzen. Dies ist nach der Entscheidung des OVG Schleswig-Holstein jedoch nicht ausreichend für einen Entzug der Fahrerlaubnis.

Nur leichte kognitive Defizite rechtfertigen Fahrerlaubnisentzug nicht

Zwar rechtfertige eine Demenzerkrankung grundsätzlich den Entzug der Fahrerlaubnis, weil es sich dabei um ein chronisch hirnorganisches Psychosyndrom im Sinne der Ziffer 7 der Anlage 4 zur Fahrerlaubnisverordnung handelt. In einer – wie im konkreten Fall vorliegenden – lediglich leichten Ausprägung werde die Fahreignung jedoch nicht kategorisch ausgeschlossen. So liege aufgrund der festgestellten Defizite eine noch bedingte Fahreignung vor, der durch die Anordnung von Auflagen Rechnung zu tragen ist.

Umfangreiche ärztliche Untersuchungen erforderlich

Das Gericht stellte zudem klar, dass zur Beurteilung der Fahrungeeignetheit eine individuelle und umfangreiche ärztliche neurologische oder psychiatrische Untersuchung erforderlich sei.

Der im konkreten Fall durchgeführte sog. Mini-Mental-Status-Test ist demgegenüber nicht ausreichend.

Auch die erfolgte Stellungnahme der Amtsärztin, die dazu lediglich die medizinisch relevanten Aktenbestandteile ausgewertet hatte, ohne den betroffenen Autofahrer persönlich zu untersuchen, reiche nicht aus.

Schlechtes Gedächtnis reicht nicht für Fahrerlaubnisentzug

Es wurde festgestellt, dass das Gedächtnis des Mannes aufgrund der Demenzerkrankung stark eingeschränkt sei. Ob und inwieweit daraus eine Einschränkung der Fahreignung resultiere, wurde im ärztlichen Gutachten jedoch nicht dargelegt.

Es wurde hingegen gutachterlich ausgeführt, dass der Betroffene „adäquat und reflexionsfähig“ erscheine. Sein Verhalten sei nicht verlangsamt, sondern im Tempo flott, und in Reaktion und Sprache könne er adäquat reagieren. Die Entziehung der Fahrerlaubnis war daher im konkreten Fall nicht gerechtfertigt.

OVG Schleswig-Holstein, Beschluss vom 22.07.2021, Az.: 5 MB 16/21

Foto(s): pixabay.com/jonathanjudmaier

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