Fahrerlaubnisentziehung wegen „Unfallflucht“

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Gemäß § 69 StGB entzieht das Gericht bei einer rechtswidrigen Tat, die bei oder in Zusammenhang mit dem Fahren eines Kraftfahrzeuges oder unter Verletzung der Pflichten eines Kraftfahrzeugsführers begangen wurde, die Fahrerlaubnis, wenn sich aus dieser Tat ergibt, dass der Täter zum Führen von Kraftfahrzeugen ungeeignet ist. Gemäß Abs. 2 ist er dies in aller Regel, wenn es sich bei der rechtswidrigen Tat u.a. um ein sogenanntes Unerlaubtes Entfernen vom Unfallort (§ 142 StGB) handelt, obwohl der Täter weiß oder wissen kann, dass bei dem Unfall ein Mensch getötet oder nicht unerheblich verletzt worden oder an fremden Sachen bedeutender Schaden entstanden ist.


Im vorliegenden Fall hatte der Beschuldigte mit seinem Pkw eine Bahnschranke beschädigt. Nach dem Unfall verließ er den Unfallort, ohne Feststellungen seiner Person und der Art seiner Unfallbeteiligung treffen zu lassen, suchte zunächst einen Freund auf und fuhr mit diesem sodann sein Fahrzeug in eine Werkstatt. Zwischenzeitlich wurde der Unfall von einer Zeugin bei der Polizei gemeldet. Ca. 40 Minuten später gab der Beschuldigte persönlich bei der Polizeidienststelle an, die Schranke mit seinem Pkw beschädigt zu haben. Das zuständige Amtsgericht entzog dem Beschuldigten unter Hinweis auf die Verwirklichung des Tatbestandes des § 142 StGB die Fahrerlaubnis. Der Überprüfung des Landgerichts Aurich mit Beschluss vom 06.07.2012 ­- 12 Qs 81/12 – hielt die Verwirklichung des Tatbestandes des § 142 StGB,  nicht jedoch die Entziehung der Fahrerlaubnis stand: Zwar gestattete es dem Beschuldigten, sich zum Zwecke der – unverzüglichen – und umfassenden Benachrichtigung der Polizei von der Unfallstelle zu entfernen, sah dies jedoch bei einer etwa 40minütigen Verzögerung jedoch nicht mehr als gewahrt. Nachdem allerdings das Verhalten des Beschuldigten damit „gerade noch so“ den Tatbestand des § 142 StGB erfüllte, war hiermit die Annahme eines Regelfalls nicht zu begründen. Hierbei kam es maßgeblich darauf an, dass der Täter fest entschlossen war, dem Geschädigten sowohl die erforderlichen Meldungen als auch Schadensersatz zu leisten. In diesem Fall entfällt regelmäßig die Indizwirkung im Rahmen des § 69 StGB.


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