Fahrerlaubnisentzug bei Trunkenheitsfahrt mit E-Scooter

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Das Oberlandesgericht Braunschweig hat in seinem Urteil vom 30. November 2023, Aktenzeichen 1 ORs 33/23, klargestellt, dass eine Trunkenheitsfahrt mit einem E-Scooter zur Entziehung der Fahrerlaubnis führen kann. Der Fall betraf einen alkoholisierten E-Scooter-Fahrer, der während einer Polizeikontrolle eine Blutalkoholkonzentration von 1,83 Promille aufwies. Daraufhin verhängte das Amtsgericht neben einer Geldstrafe auch ein Fahrverbot.

Das Amtsgericht entschied zunächst gegen die Entziehung der Fahrerlaubnis, da der Angeklagte nur mit einem E-Scooter unterwegs war und nur eine kurze Strecke zurückgelegt hatte. Die Staatsanwaltschaft legte jedoch eine Sprungrevision nach § 335 Strafprozessordnung (StPO) ein, woraufhin der Fall vor das OLG Braunschweig kam.

Das OLG betonte, dass E-Scooter unter die Definition von Kraftfahrzeugen fallen und somit die Regelvermutung des § 69 StGB (Strafgesetzbuch) greift. Diese Regelvermutung besagt, dass eine grobe Pflichtverletzung im Straßenverkehr, wie das Fahren unter erheblichem Alkoholeinfluss, normalerweise ein Fahrverbot nach sich zieht. Das Gericht führte weiter aus, dass die Tatsache, dass es sich bei dem Fahrzeug um einen E-Scooter handelte und nur eine kurze Strecke zurückgelegt wurde, keine Ausnahme von dieser Regel rechtfertigt.

Sowohl das Amtsgericht als auch das OLG waren sich einig, dass der Angeklagte absolut fahruntüchtig war, da der festgestellte Alkoholwert weit über dem Grenzwert von 1,6 Promille für ähnliche Fahrzeuge wie Fahrräder lag. Ob für E-Scooter sogar der strengere Grenzwert von 1,1 Promille, der für Kraftfahrzeuge gilt, anwendbar ist, wurde offengelassen.

Das Verfahren wurde zur weiteren Klärung an das Amtsgericht zurückverwiesen. Dieses Urteil unterstreicht die rechtlichen Konsequenzen von Trunkenheitsfahrten mit E-Scootern und die Einordnung dieser Fahrzeuge im Rahmen des Verkehrsrechts.

Als Experte für Strafrecht stehe ich Ihnen bei allen Fragen rund um den Entzug der Fahrerlaubnis und andere verkehrsrechtliche Angelegenheiten zur Verfügung.


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