Fahrerlaubnisprüfung auch nach bestandener MPU möglich - VG Augsburg/Bayerischer VGH vom 19.10.2022

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Nach einem durch Alkoholkonsum bedingten Entzug der Fahrerlaubnis entfällt grundsätzlich die bei der Ersterteilung gemäß §15 FeV erforderliche  theoretische und einer praktischen Prüfung (§ 20 Abs. 1 Satz 2 FeV). Im Einzelfall kann aber die theoretische und praktisch Prüfung von der Fahrerslaubnisbehörde angeordnet werden. Dies hat der Bayerische Verwaltungsgerichtshof am 19.10.2022-(Az:  11 ZB 22.1714) festgestellt. Die Fahrerlaubnisbehörde kann eine Fahrerlaubnisprüfung anordnen, wenn Tatsachen vorliegen, die die Annahme rechtfertigen, dass der Bewerber die nach § 16 Abs. 1 FeV und § 17 Abs. 1 FeV erforderlichen Kenntnisse und Fähigkeiten nicht mehr besitzt (§ 20 Abs. 1 Satz 2 FeV).

Im entschiedenen Verfahren hatte der Kläger im Rahmen eines Neuerteilungsverfahrens ein positives medizinisch-psychologisches Gutachten (MPU) vorgelegt. Das Landratsamt Neu-Ulm hatte ihm am 18. Mai 2021 antragsgemäß die Fahrerlaubnis der Klassen A, B und BE, nicht jedoch

die ebenfalls beantragten C, CE, C1, C1E und T erteilt. Er sollte zunächst die Prüfungen nachholen. Hiergegen wandte er sich mit der Klage. Das Verwaltungsgericht Augsburg hat die Klage abgewiesen. Der Umstand, dass ein Bewerber (wieder) über eine Fahrerlaubnis der Klasse B und BE verfüge, reiche nach Ansicht der Kammer zum Nachweis der Kenntnisse für das Führen von Fahrzeugen der Klassen C, CE, C1 und C1E nicht aus. Die hiergegen erhobene Berufung blieb ebenfalls ohne Erfolg. Auch eine frühere 22 Jahre dauernde Fahrpraxis reiche nicht aus, um die etwa acht Jahre fehlende Fahrpraxis im Ergebnis aufzuwiegen.

Der Verwaltungsgerichtshof bestätigte das Urteil des Verwaltungsgerichts Augsburg und wies die Berufung zurück. Es zweifelte daran, dass der Kläger an die technischen Neuerungen gewöhnt sei. Er wies darauf hin,dass die insoweit maßgebliche Verordnung (EU) 2019/2144 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. November 2019 über die Typgenehmigung von Kraftfahrzeugen und Kraftfahrzeuganhängern sowie von Systemen, Bauteilen und selbstständigen technischen Einheiten für diese Fahrzeuge im Hinblick auf ihre allgemeine Sicherheit und den Schutz der Fahrzeuginsassen und von ungeschützten Verkehrsteilnehmern (ABl EU Nr. L 325/1) die dort vorgesehenen Assistenzsysteme zeitlich gestaffelt und stufenweise verpflichtend einführt.


Rechtsanwalt und Fachanwalt für Verkehrsrecht und Strafrecht Christian Steffgen ist seit 22 Jahren im Strafrecht, Verkehrsrecht insbesondere Fahrerlaubnisrecht spezialisiert. nach seiner Erfahrung ergibt sich die Problematik bei Führerscheinen, die nicht in EU-Staaten erworben wurden. Eine Fahrpraxis mit Kleinkrafträdern im Straßenverkehr ist für die Erteilung der PKW-Fahrerlaubnis nicht ausreichend.

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