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Fahrerlaubnisrecht: Trunkenheitsfahrt mit Fahrrad

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Der Konsum von Alkohol und/oder Drogen kann per se geeignet sein, einem Fahrerlaubnisinhaber dessen Fahrerlaubnis zu entziehen. Wer z.B. als Radfahrer mit  1,6 Promille oder mehr am Straßenverkehr teilgenommen hat, dem darf die Fahrerlaubnis entzogen werden, wenn die Gefahr besteht, dass er künftig auch ein Kfz in fahruntüchtigem Zustand führen wird. Das bestätigte nun auch das Bundesverwaltungsgericht mit Beschluss vom 21.05.2008, Az. 3 C 32.07.

Somit kommt es nicht darauf an, ob sich der Verkehrsteilnehmer tatsächlich verkehrswidrig verhalten hat. Allein aus dem Umstand, dass man mit einem hohen Alkoholgehalt von mehr als 1,6 Promille im Blut noch fähig ist, ein Fahrrad zu fahren, lässt den Schluss zu, dass man alkoholgewöhnt ist. Dies wiederum führt dazu, dass die Fahrerlaubnisbehörden geneigt sind zu unterstellen, dass diesen Personen das sog. Trennungsvermögen fehlt, nämlich in alkoholsiertem Zustand auf die Teilnahme am Straßenverkehr zu verzichten. 

Lassen Sie daher nach einem durchzechten Abend besser auch das Fahrrad stehen und nehmen Sie ein Taxi, da damit die Gefahr einer polizeilichen Kontrolle und somit der Feststellung Ihres Alkoholkonsums und vor allem Ihrer Alkoholverträglichkeit gebannt wird.

Ihr Ansprechpartner im Verkehrsrecht: RA Marc Sperrer


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