Veröffentlicht von:

Keine Zahlung für Adressbucheintrag oder Eintrag in Branchenverzeichnis

  • 1 Minuten Lesezeit

Immer wieder erhalten Privatleute und Gewerbetreibende die Aufforderung, sich in Branchenverzeichnisse, Adressbücher und entsprechende Internetdatenbanken aufnehmen zu lassen. Dass es sich dabei um kein kostenloses Angebot handelt, ist erst nach genauerer Prüfung des Angebots ersichtlich.

Oftmals versenden die Anbieter der Verzeichnisse auch Formulare, die wie amtliche Formulare gestaltet sind und den Anschein erwecken, dass eine Eintragungspflicht besteht.

Da die Anbieter der Verzeichnisse und Datenbanken die Betroffenen häufig massiv mit zusätzlichen Kosten oder mit gerichtlichen Maßnahmen bedrohen, sollte die geforderte Zahlung nicht geleistet werden, entschließen sich insbesondere kleine Unternehmer oder auch Existenzgründer, zu zahlen.

Diesem Vorgehen hat der Bundesgerichtshof nunmehr einen Riegel vorgeschoben.

Der Bundesgerichtshof hat nunmehr entschieden, dass bei einem Grundeintrag in ein Branchenverzeichnis im Internet deutlich auf die Zahlungsverpflichtung im übersandten Angebot hingewiesen werden muss, um eine Zahlungsverpflichtung zu begründen. Wird die Zahlungspflicht nicht ausreichend deutlich, wird die Klausel gem. § 305 c Abs. 1 BGB nicht Vertragsbestandteil. Hierauf können sich nach § 310 BGB auch Unternehmer berufen, die unberechtigter Weise auf Zahlung von Anbietern der Verzeichnisse und Datenbanken in Anspruch genommen werden.

Sollten Sie Opfer eines solchen Vorgehens geworden sein, helfe ich Ihnen gerne weiter.

Ihr Ansprechpartner in der Kanzlei: Rechtsanwalt Franz Bette


Rechtstipp aus den Rechtsgebieten

Artikel teilen:


Sie haben Fragen? Jetzt Kontakt aufnehmen!

Weitere Rechtstipps von Sperrer, Bette & Collegen

Beiträge zum Thema