Fahrten zum Arzt: Begleitung als Pflegezeit
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[image]Benötigt eine pflegebedürftige Person wegen ihres Gesundheitszustandes bei der Fahrt zum Arzt Begleitung, kann diese Zeit bei der Eingruppierung in die Pflegestufe zu berücksichtigen sein. Die Klägerin musste aufgrund ihrer Erkrankung bei Fahrten zum Arzt von ihrem Mann pflegerisch unterstützt werden: Sie musste auf den Wegen zum Fahrzeug und vom Fahrzeug weg die Hilfe ihres Mannes in Anspruch nehmen, da ohne seine Hilfe Sturzgefahr bestanden hätte. Während der Fahrt war die Frau nicht auf Hilfe angewiesen.
Keine Aufteilung der Zeit
Das Landessozialgericht (LSG) Rheinland-Pfalz urteilte nun, dass die Gesamtzeit für die Arztbesuche - mit An- und Abfahrt - bei der Bemessung des Pflegeaufwandes und damit für die Eingruppierung in die Pflegestufe berücksichtigt werden muss.
Eine Aufteilung nach Zeitabschnitten, in denen Unterstützung nötig sei oder eben nicht, sei nicht sachgerecht. Deswegen müsste in einem solchen Fall die gesamte Dauer der Fahrt zum Arzt als Pflegebedarf angesetzt werden und nicht lediglich die Zeiten, in denen Unterstützung tatsächlich und unmittelbar erforderlich ist. Einer Aufteilung der Fahrtzeit steht, so das LSG, vor allem entgegen, dass für die Begleitung zum und vom Fahrzeug regelmäßig nur der Fahrer des Transportfahrzeugs zur Verfügung steht.
Wartezeiten beim Arztbesuch
Ähnlich hatte bereits das Bundessozialgericht (BSG) in einem Urteil aus dem Jahr 1998 (Az.: B 3 P 17/97 R) entschieden und in dem damaligen Urteil für Wartezeiten beim Arztbesuch einen Pflegebedarf angenommen, auch wenn in dieser Zeit kein tatsächlicher Betreuungsaufwand besteht.
(LSG Rheinland-Pfalz, Urteil v. 02.02.2012, Az.: L 5 P29/11)
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