Fahrtenbuchauflage: Behörde ist Google-Suche zumutbar - VG Berlin vom 26.06.2024

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Wenn ein Fahrer nach einer Verkehrsordnungswidrigkeit nicht ermittelt werden kann, kann die Verkehrsbehörde auch Auflagen, z.B. die Führung eines Fahrtenbuchs gegen den Halter verhängen. Gesetzlich geregelt ist dies in § 31 a StVZO. Die Verwaltungsbehörde kann nach  Absatz 1 S. 2 ein oder mehrere Ersatzfahrzeuge bestimmen. Im Fahrtenbuch ist für ein bestimmtes Fahrzeug für jede einzelne Fahrt vor deren Beginn der Name, Vorname und Anschrift des Fahrzeugführers, das amtliche Kennzeichen des Fahrzeugs und Datum und Uhrzeit des Beginns der Fahrt und nach deren Beendigung unverzüglich Datum und Uhrzeit mit Unterschrift einzutragen.

Diese Maßnahme steht aber unter dem Verhältnismäßigkeitsgebot. Es müssen zur Ermittllung des Fahrers zumutbare Anstrengungen unternommen werden.

Das Verwaltungsgericht Berlin hat eine einfache Google-Bildersuche, die die Identität des Fahrers ohne großen Aufwand aufklärt, für zumitbar erklärt und die Fahrtenbuchauflage aufgehoben (Urt. v. 26.06.2024, Az. 37 K 11/23).

Im vorhergegangenen  Ordnungswidrigkeitsverfahren konnte der Fahrer anhand des Fotos nicht identifiziert werden.

Der Richter des Verwaltungsgerichts Berlin konnte selbst duch eine rasche Google-Bildersuche innerhalb kürzester Zeit den Geschäftsführer der Firma als Fahrer des geblitzten Pkw identifizieren.

Rechtsanwalt und Fachanwalt für Verkehrsrecht und Strafrecht Christian Steffgen ist seit 23 Jahren im Fahrerlaubnisrecht und Verkehrsrecht spezialisiert. Er ist Vertragsanwalt der GTÜ in Augsburg und Stuttgart.

Es wägt in jedem Fal mit dem Mandanten gemeinsam ab, ob eine solche Maßnahme dem Arbeitgeber oder der Firma des Mandanten zumutbar ist. Gegen eine Fahrtenbuchauflage ist ein Widerspruch und bei Nichtabhilfe eine Klage möglich.


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