Fahrtenbuchauflage

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Nach § 31 a Abs. 1 Straßenverkehrszulassungsordnung (StVZO) kann die Verkehrsbehörde dem Halter eines Kfz die Führung eines Fahrtenbuchs auferlegen, wenn die Feststellung des Fahrers nach einem Verkehrsverstoß nicht möglich war.

In einem gerichtlich entschiedenen Fall konnte nach einer Geschwindigkeitsübertretung auf der Autobahn um 39 km/h  der Fahrer nicht ermittelt werden, weil das Radarfoto unscharf war. Da die Firma den Namen des Fahrers nicht nannte, erließ die Behörde eine Fahrtenbuchauflage  für alle 300 Fahrzeuge des Fuhrparks und das für einen Zeitraum von 30 Monaten. Im vorliegenden Fall war die Fahrtenbuchauflage nach Auffassung des Verwaltungsgerichts Mainz unverhältnismäßig, da die Auflage auf alle Fahrzeuge des Halters betraf, ohne dass die Behörde eine Prognose darüber angestellt hatte,  ob weitere Verstöße mit anderen Fahrzeugen des Halters ebenfalls nicht aufgeklärt werden können (VG Mainz, Beschluss vom 15.4.2012, AZ: 3 L 198/12).



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