iPod Touch: Kein Handy

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Ein Autofahrer erhielt einen Bußgeldbescheid über 60,-- €, und zwar wegen eines Verstoßes gegen das Handyverbot nach § 23 Abs. 1 a StVO. Zudem hatte er die zulässige Geschwindigkeit von 70 km/h um 14 km/h überschritten. Zum Zeitpunkt der Messung hat der Betroffene einen „iPod Touch“ der Marke „Apple“ in der Hand. Er behauptete, nur die Diktierfunktion für Aufzeichnungen aus einem vorangegangenen Kundengespräch benutzt und nicht diktiert zu haben.

Das Gericht hob die Geldbuße wegen des Handyverstoßes auf, da dem Fahrer die Benutzung eines Mobil-Autotelefons während der Fahrt nicht nachgewiesen werden konnte. Denn die Bestimmung des § 23 Abs. 1 a StVO verbietet die Benutzung von mobilen Telefonaten während der Fahrt. Das maßgebliche Merkmal für ein Mobiltelefon ist die Möglichkeit durch Übermittlung von Tönen mit einer anderen Person in Echtzeit sprachlich zu kommunizieren. Elektronische Geräte wie Diktiergräte, „Pager“ sowie Navigationsgeräte, die diese Funktion nicht besitzen, fallen nicht unter diese Bestimmung.

Aufgrund der laufenden Entwicklung der Mobiltelefone mit weiteren Funktionen wie Internet, Organizer, Radio und MP3-Player kann nicht allgemein beurteilt werden, welche Funktionen dem Gerät das Gepräge geben. Der Wortlaut und Sinn des § 23 Abs. 1 a StVO lassen eine Interpretation nur dahingehend zu, dass das jeweilige Gerät die Möglichkeit sprachlicher Kommunikation zumindest auch gewährleistet. Dagegen werden Funkgeräte von dieser Vorschrift nicht erfasst, die kein Mobilfunknetz benötigen.

Die Kommunikation mittels eines „iPod Touch“ ist nur bei drahtloser lokaler Netzwerkverbindung (WLAN) über den markeninternen Videotelefon „Facetime“ möglich sowie über Skype, sofern diese Dienste geladen wurde. Somit wird der „iPod Touch“ bereits mangels Fähigkeit, als Mobilfunknetz zu benutzen, von der Vorschrift nicht erfasst. Im Vordergrund steht bei dem iPod das Musikhören und nicht die Kommunikation. In Deutschland ist das WLAN-Netz noch nicht so weit ausgebaut wie in anderen Ländern, so dass eindeutig die Funktion des Musikhörens überwiegt. Sollte der Autofahrer dennoch über WLAN telefoniert haben, was ihm nicht nachzuweisen war, dürfte die Verbindung so schwach sein, dass eine starke stabile Verwendung nicht zustande kommt (AG Offenburg, AZ: VI 49/14).


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