Fahrverbot für alle – die Ausweitung der bisherigen Nebenstrafe

  • 2 Minuten Lesezeit

Weitgehend unbemerkt dürfte der Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Strafgesetzbuches, des Jugendgerichtsgesetzes, der Strafprozessordnung und weiterer Gesetze am 22.06.2017 verabschiedet worden sein – ein Entwurf mit hochbrisanten und umstrittenen Änderungen. Neben der Zulassung von Spionagesoftware ging es um die Ausweitung des Fahrverbotes als Nebenstrafe. 

Die bisherige Gesetzespraktik sieht vor, dass ein Fahrverbot neben einer Geld- oder Freiheitsstrafe verhängt werden kann, wenn die Straftat im Zusammenhang mit dem Führen eines Kraftfahrzeugs oder unter Verletzung der Pflichten eines Kraftfahrzeugführers begangen worden ist.

Das führe, so der Problemaufriss in der Drucksache des Bundestages 18/11272, bisweilen dazu, dass im Bereich der kleineren und mittleren Kriminalität nicht ausreichend auf Straftäter eingewirkt werden könne. Zur Vermeidung insbesondere kurzer Freiheitsstrafen sei das zusätzlich geschaffene Mittel geeignet und zielgenau.

Nunmehr ist die Möglichkeit der Verhängung eines Fahrverbotes bei allen Straftaten gegeben, ein Bezug zum Straßenverkehr wird gerade nicht mehr verlangt. Die Höchstdauer des Fahrverbots wird von 3 Monaten auf 6 Monate erhöht; allein im Jugendstrafrecht soll es wegen des im Vordergrund stehenden Erziehungsgedankens und jugendkriminologischer Erwägungen bei einer Höchstdauer von 3 Monaten bleiben. Zur Vermeidung taktischer Anfechtungen, soll das Fahrverbot erst einen Monat nach Rechtskraft des Urteils wirksam werden.

Das Gesetzesvorhaben ist auf weitreichende Kritik in der juristischen Literatur und Praxis gestoßen. Das Ziel, tat- und schuldangemessen auf strafwürdiges Fehlverhalten zu reagieren, sei verfehlt worden. Die Strafe sei, abhängig von der Herkunft und dem finanziellen Hintergrund der zu strafenden Person, so unterschiedlich spürbar, dass eine wirkliche individuelle Einwirkung kaum erzielbar sei. Während sich reiche Straftäter ein Taxi oder gar einen Fahrer leisten würden, wäre dies dem finanziell schlecht gestellten Verurteilten nicht möglich. Auch ergäben sich Unterschiede zwischen der Stadt- und der Landbevölkerung, da ein Fahrverbot den Städter unter Umständen überhaupt nicht kümmert, während Personen ohne Anbindung an den öffentlichen Beförderungsverkehr in Existenznöte gebracht werden könnten. Mit Spannung erwarten die Verteidiger die ersten Urteile der Instanz- und Obergerichte. Wegen der deutlich gestiegenen Gefahr für Straftäter, mit einer die Existenz bedrohenden Strafe belegt zu werden, empfiehlt es sich frühzeitig juristischen Rat einzuholen und sich ggfs. anwaltlich vertreten zu lassen. Gern bin ich Ihnen hierbei behilflich – nutzen Sie mein Kontaktformular zur unverbindlichen ersten Schilderung Ihres Falles.


Rechtstipp aus dem Rechtsgebiet

Artikel teilen:


Sie haben Fragen? Jetzt Kontakt aufnehmen!

Weitere Rechtstipps von Rechtsanwalt Mirko Ziegler

Beiträge zum Thema