Fahrverbotsbeschränkung auf bestimmte Fahrzeugarten

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In den Fällen, in welchen ein Absehen vom Ausspruch eines Fahrverbotes nicht erreicht werden kann, sollte an die Beschränkung des Fahrverbotes auf bestimmte Fahrzeugarten gedacht werden. Das rechtsstaatliche Übermaßverbot kann bei einer Existenzbedrohung des Betroffenen die Beschränkung des Fahrverbotes auf Fahrzeugarten rechtfertigen.  Beispielsweise hat das ansonsten nicht unbedingt autofahrerfreundliche OLG Bamberg in einem Fall, in welchem ein straßenverkehrsrechtlich nicht vorbelasteter Taxifahrer im Rahmen einer Privatfahrt mit dem Motorrad den Regelfall eines Fahrverbotes verwirklichte, die Beschränkung des Fahrverbotes auf das Führen von Krafträdern für gerechtfertigt gehalten.

Auch bietet sich die Beschränkung des Fahrverbotes auf LKW bei Berufskraftfahrern an, wenn die Verhängung des Fahrverbotes zu wirtschaftlichen Schwierigkeiten führen würde.

Eine Beschränkung auf den Fahrzweck ist allerdings nicht möglich. Eine Beschränkung kann lediglich nach der Fahrzeugart oder der Bauart ausgesprochen werden.

 

 

 


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