Fahrzeugmangel - Wohin muss das Fahrzeug zur Reparatur?

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Die Frage, ob der Käufer eines mangelhaften Autos dieses zur Nacherfüllung (Reparatur) zum Verkäufer bringen muss oder ob es der Verkäufer abholen muss, war lange Zeit umstritten.

Mit der Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 13.4.2011 – VIII ZR 220/10 – kam schnell Licht ins Dunkel.

Kurz gefasst ist in der Regel der Erfüllungsort beim Verkäufer. Das bedeutet, der Käufer muss das Fahrzeug zum Verkäufer bringen. Anderes gilt nur, wenn die Parteien des Kaufvertrages etwas anderes ausdrücklich vereinbart haben, oder wenn sich aus den Umständen des Einzelfalles etwas anderes gibt. Letzteres ist beim typischen Vorortkauf auf dem Hof des Fahrzeughändlers praktisch nie der Fall.

Sprich: In der Regel muss das Fahrzeug zum Verkäufer verbracht werden.

Das ist für den Käufer häufig problematisch, insbesondere wenn das Fahrzeug nicht fahrbereit ist und infolgedessen abtransportiert werden muss. Dann nämlich stellt sich die Folgefrage, wer den Fahrzeugtransport zahlen muss.

Die einfache Antwort lautet: Der Verkäufer zahlt die Transportkosten.

Aber: Eben nur, wenn das Fahrzeug tatsächlich mangelhaft ist. Und das ist ja zwischen den Parteien häufig streitig.

Was nun tun, wenn der Verkäufer sich – wie nicht selten – auf den Standpunkt stellt: „Das Fahrzeug hat zwar keine Mängel, aber bringen Sie es doch mal vorbei, ich schaue mir die Sache mal an“?

Wer sich nun weigert, das Fahrzeug hinzubringen und stattdessen – gegebenenfalls nach Fristsetzung zur Nachbesserung – den Rücktritt erklärt, der geht leer aus. Der Rücktritt ist in einem solchen Fall unwirksam und zwar unabhängig davon, ob das Fahrzeug tatsächlich mangelhaft ist oder nicht.

In der Praxis ist es aber häufig so, dass das Vertrauen des Käufers in die Seriosität des Verkäufers bereits allein durch das Vorhandensein des Mangels ganz erheblich gestört wurde.

Der Käufer will das Fahrzeug nicht mehr zum Verkäufer zur Reparatur bringen, weil er schon nichts Gutes mehr vom Verkäufer erwartet.

Nun, dann bleibt nur noch, einen Vorschuss auf die Transportkosten – und zwar in voller Höhe – vom Verkäufer zu verlangen. Weigert sich der Verkäufer, den Vorschuss zu zahlen, kann der Käufer vom Kaufvertrag zurücktreten.

Auch hier gilt natürlich: Die Pflicht zur Vorschusszahlung hängt letztlich davon ab, ob der Mangel besteht oder nicht.

War das Fahrzeug nämlich nicht mangelhaft, war auch die Forderung nach Transportkostenvorschuss nicht rechtens.


Rechtstipp aus den Rechtsgebieten

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