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Falschalarm kann teuer werden

  • 2 Minuten Lesezeit
Esther Wellhöfer anwalt.de-Redaktion

[image]In Notlagen ist die Polizei helfend zur Stelle. Doch immer wieder wird sie auch grundlos gerufen. Wer die Polizei alarmiert, obwohl dazu kein Anlass besteht, muss für den Einsatz bezahlen.

Es sollte eigentlich selbstverständlich sein, dass man die Polizei nur alarmiert, wenn wirklich ein Grund dafür vorliegt. Allerdings kommt es immer wieder vor, dass sie grundlos zur Hilfe gerufen wird. Das zieht Einsatzkräfte ab, die vielleicht in einer echten Gefahrensituation gebraucht werden. Wo die Grenze zwischen einem berechtigten Alarm und einem grundlosen Falschalarm liegt, zeigt ein Gerichtsfall des Oberverwaltungsgerichts (OVG) Lüneburg. Ein Anrufer wurde von der Polizei auf frischer Tat bei einem Fehlalarm ertappt.

Bedrohung durch Nachbarn

Der 11. Senat musste sich im Rahmen eines Prozesskostenhilfeverfahrens mit dem Unruhestifter befassen, der bei der Polizei bereits zuvor bekannt war. Kurz nach zwölf Uhr hatte er die Polizei angerufen und gemeldet, dass er Angst vor einen tätlichen Angriff seines Nachbarn hätte, weil der um sein Haus herumschleichen würde. Knapp zehn Minuten später rief er noch einmal an und behauptete, dass der Nachbar nun dabei sei, seine Wohnungstür einzutreten. Was der Anrufer aber nicht ahnte: Zwei Polizeibeamte waren bereits vor Ort und sahen, dass weder der Nachbar noch sonst jemand vor der Wohnungstür oder im Treppenhaus war. Das bestätigten auch Zeugen.

Gebühren für Einsatz

Für den grundlosen Polizeieinsatz sollte der Anrufer rund 70 Euro bezahlen. Dieser Betrag entsprach der Kostenregelung, die für eine ungerechtfertigte Alarmierung der Polizei bei einem Einsatz von zwei Beamten und einem Einsatzfahrzeug vorgesehen ist. Nachdem sein Widerspruch keinen Erfolg hatte, wollte der Anrufer vor Gericht ziehen und beantragte Prozesskostenhilfe. Diese wird aber nur gewährt, wenn ein Gerichtsprozess erfolgversprechend ist. Nachdem das Verwaltungsgericht den Prozesskostenhilfeantrag abgelehnt hatte, reichte der Anrufer Beschwerde ein. Aber auch das OVG sah keine Erfolgschancen in einem Prozess.

Alarm ohne Grund

In Hinblick auf die Rechtfertigung des Polizeialarms unterscheiden sich beide Anrufe. Der erste Notruf bei der Polizei war auf jeden Fall berechtigt, da der Anrufer zu dem Zeitpunkt tatsächlich Angst vor einem Angriff des mutmaßlich um das Haus schleichenden Nachbarn hatte. Er schilderte eine mögliche Bedrohungslage. Anders aber beim zweiten Alarm. Hier sprach der Anrufer davon, dass eine Bedrohungslage bereits eingetreten sei, der Nachbar gerade seine Tür eintreten würde. Das entsprach aber nicht der Wahrheit, wie die Beobachtungen der Polizeibeamten und Zeugen belegten. Die Kosten für den Einsatz wurden dem Anrufer also wegen seines zweiten Anrufs auferlegt.

(OVG Lüneburg, Beschluss v. 27.11.2012, Az.: 11 PA 299/12)

(WEL)
Foto(s): ©Fotolia.com

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