Falsche Bewertung im Internet: Prüfpflicht des Hotelbewertungsportals

  • 3 Minuten Lesezeit

Falsche Bewertung im Internet beim Bewertungsportal anzeigen

Unliebsame falsche Bewertungen auf einem Bewertungsportal entfernen zu lassen, ist einfacher als gedacht: Zukünftig müssen Bewertete gegenüber dem Bewertungsportal Kundenkontakt bestreiten. Dadurch werden Prüfpflichten für die jeweiligen Portale ausgelöst, welche Sie zu handeln verpflichtet. 


Hotel Bewertungsportal in der Pflicht

Immer größere Bedeutung haben Onlinebewertungen innerhalb der letzten Jahre gewonnen. Negative Rezensionen im Internet beeinflussen Reputation und die Meinung der Kunden erheblich. Bei falschen oder ungerechtfertigten Bewertungen stellt sich die Frage, was Betroffene unternehmen können.

Laut Bundesgerichtshof muss künftig auf Anlass des Betroffenen das Bewertungsportal nachweisen, ob Kundenkontakt bestand. Das Bewertungsportal kann bei falschen Bewertungen als mittelbarer Störer verantwortlich gemacht werden, sodass die Darlegungslast bei ihm liegt.  

Zwar bedeutet dies noch keine proaktive Überprüfungspflicht der Portale, dennoch sind diese reaktiv verantwortlich, sobald das Bewertungsportal positive Kenntnis von einer falschen Bewertung erlangt hat. 

Betroffene können durch einen Hinweis auf eine falsche Bewertung beim Bewertungsportal auf Unterlassung klagen. Beeinträchtigt werden können durch falsche Bewertungen im Internet im Rahmen des §823 I BGB unter anderem das Recht auf den eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb und das allgemeine Persönlichkeitsrecht (Urteil vom 09.08.2022, Az. VI ZR 1244/20). 

Auch in der Vergangenheit hatte ferner das Landgericht Lübeck die Suchplattform Google als mittelbaren Störer zur Unterlassung verurteilt, da aufgrund einer “Ein-Sterne-Bewertung” nicht ersichtlich war, ob überhaupt Gästekontakt bestand. Die Behauptung des Bewerteten wurde von Google nicht zureichend widerlegt. Überdies war bei Zuwiderhandlung ein Ordnungsgeld von bis zu 250.000 Euro festgesetzt (Urteil vom 16.06.2018, Az. I O 59/17).


Hintergrund: Falsche Bewertung von einem Freizeitpark

Im zugrundeliegenden Fall hatte ein Freizeitpark von einem Bewertungsportal die Löschung von diverser Bewertungen verlangt, weil die konkreten Identitäten der Bewerter anonymisiert waren. Der Ferienpark bestritt, dass die Bewerter überhaupt Gäste gewesen sind. Ausschlaggebende Anhaltspunkte gab es hierfür laut Freizeitparkbetreiber nicht.

Jedoch verweigerte das Portal die Entfernung und sah sich nicht verpflichtet, den Kundenkontakt nachzuweisen, um den fraglichen Sachverhalt zu klären. Schließlich urteilte der Bundesgerichtshof zugunsten des Freizeitparkbetreibers. Bei einer verweigerten weiteren Nachforschung, sei der fehlende Kundenkontakt aufgrund der Verletzung der sekundären Darlegungslast als wahr zu unterstellen.

Wenn etwa ein Hotel Bewertungsportal mit einer falschen Bewertung im Internet konfrontiert wird, die hinreichend genau gefasst ist, könnten Unterlassungsansprüche geltend gemacht werden. Nach Ansicht des Bundesgerichtshofs muss der Rechtsverstoß „unschwer“ bejaht werden können. Anders ausgedrückt, muss das Hotel Bewertungsportal auf eine klare Rechtsgutsverletzung aufmerksam gemacht werden. 


Was Betroffene bei falscher Bewertung im Internet tun können

Seit der Entscheidung des Bundesgerichtshofs sind Rechte des Bewerteten deutlich gestärkt worden. Betroffene Unternehmen können bereits durch bloßes Bestreiten des Kundenkontakts –  wie etwa durch einen schriftlichen Hinweis – Nachfolgepflichten beim Bewertungsportalbetreiber auslösen. 

Dies ist nur ausnahmsweise bei missbräuchlichen Verhalten nicht der Fall, also so weit die Identität des Bewerters offensichtlich ist. Reagieren Betreiber des Bewertungsportals nicht oder weisen Betreiber den Gästekontakt nicht nach, kann eine Klage auf Unterlassung gegen die falsche Bewertung angestrebt werden.


Gegen falsche Bewertungen auf Bewertungsplattformen vorgehen

Wurden über Sie falsche Bewertungen im Internet erstellt? Dann kontaktieren Sie gerne unsere Kanzlei unter 04202/638370 oder schreiben Sie uns per E-Mail eine Nachricht an: info@rechtsanwaltkaufmann.de

Die enthaltenen Informationen in diesen Artikel dienen allgemeinen Informationszwecken und beziehen sich nicht auf die spezielle Situation einer Person. Sie stellen keine rechtliche Beratung dar. Im konkreten Einzelfall kann der vorliegende Inhalt keine individuelle Beratung durch fachkundige Personen ersetzen.


Quellen zum Thema falsche Hotelbewertungen

https://openjur.de/u/2449158.html

https://www.lto.de/recht/nachrichten/n/bgh-vi-zr1244-20-online-bewertung-hotel-darlegungslast-kontakt-kunden-gaeste/

https://rechtsanwaltkaufmann.de/allgemeinrecht/zivilrecht/falsche-google-bewertungen


Foto(s): Foto von Towfiqu barbhuiya auf Unsplash


Artikel teilen:


Sie haben Fragen? Jetzt Kontakt aufnehmen!

Weitere Rechtstipps von Rechtsanwalt Hermann Kaufmann

Beiträge zum Thema

Ihre Spezialisten