Familieneinheit und humanitärer Aufenthaltstitel für Ehegatten. Sicherung des Lebensunterhaltes

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Der Hessische Verwaltungsgerichtshof hat in einem Beschluss vom 05.06.2012, Az.: 3 B 823/12 entschieden, dass einem Ehegatten eine Aufenthaltserlaubnis nach § 29 III AufenthG erteilt werden könne. Die Vorinstanz hatte dies noch abgelehnt. Voraussetzung für einen Aufenthalt nach § 29 III AufenthG ist, dass bei dem anderen Ehegatten ein zielstaatsbezogenes Abschiebehindernis besteht und er oder sie im Besitz einer Aufenthaltserlaubnis nach § 25 III AufenthG ist. Die Führung der ehelichen Lebensgemeinschaft kann dann in der Regel nur im Bundesgebiet verwirklicht werden. Und darin sieht der Senat einen humanitären Grund im Sinne von § 29 III AufenthG. Eine Ausnahme davon besteht, wenn einer der Eheleute oder ein gemeinsames Kind ein Daueraufenthaltsrecht in einem Drittstaat hat. Dann ist zu prüfen, ob die Familie nicht in dem Drittstaat Aufenthalt nehmen kann. Das ist aber leider noch nicht alles. Die Eheleute müssen auch nachweisen, dass deren Lebensunterhalt gesichert ist. Achtung: Der Verwaltungsgerichtshof weist hierzu erneut darauf hin, dass bei der Berechnung die in § 11 Absatz 2 SGB II genannten Beträge vom Bruttoeinkommen abzuziehen seien. Das ist zwar aus meiner Sicht nicht gerecht, ist aber zu beachten. Sollte der Lebensunterhalt nicht ausreichen gibt es immer noch die Möglichkeit, einen Titel für den Ehegatten auf Grundlage von § 25 Absatz 5 AufenthG zu erlangen. Das darf nicht übersehen werden. Weitere Einzelheiten beantworte ich gerne auf Nachfrage.


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