Familiennachzug sicher und legal - Tipps vom Rechtsanwalt
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Der Familiennachzug nach Deutschland gehört zu den sensibelsten Bereichen des Aufenthaltsrechts. Er betrifft Menschen, die bereits in Deutschland leben und ihre nächsten Angehörigen nachholen möchten – sei es als deutsche Staatsangehörige oder als Ausländer mit Aufenthaltstitel. Doch die gesetzlichen Regelungen sind komplex und die Verfahren oft langwierig.
In diesem Artikel erfahren Sie, wer einen Anspruch auf Familiennachzug hat, welche rechtlichen Grundlagen gelten und worauf Sie bei der Antragstellung achten müssen, um Verzögerungen oder Ablehnungen zu vermeiden.
Was bedeutet Familiennachzug im Aufenthaltsrecht?
Der Familiennachzug erlaubt bestimmten Familienangehörigen, zu einer in Deutschland lebenden Person nachzuziehen. Dieses Recht ist nicht grenzenlos – es ist an rechtliche Voraussetzungen geknüpft und unterscheidet sich je nachdem, ob die Bezugsperson deutscher Staatsangehöriger oder Drittstaatsangehöriger mit Aufenthaltstitel ist.
Zentrale gesetzliche Grundlagen:
§ 28 Aufenthaltsgesetz (AufenthG) regelt den Familiennachzug zu Deutschen
§ 29 Aufenthaltsgesetz (AufenthG) regelt den Familiennachzug zu Ausländern
Beide Normen bilden die Basis für die rechtliche Bewertung und Antragstellung im Rahmen eines Familiennachzugs.
Familiennachzug zu deutschen Staatsangehörigen (§ 28 AufenthG)
Ein deutscher Staatsangehöriger hat grundsätzlich einen Anspruch darauf, mit seinen nächsten Angehörigen in familiärer Lebensgemeinschaft zu leben. Deshalb ist in § 28 Abs. 1 AufenthG geregelt, dass eine Aufenthaltserlaubnis zwingend zu erteilen ist für:
Den ausländischen Ehegatten,
Das minderjährige ledige Kind eines Deutschen,
Einen Elternteil eines minderjährigen ledigen Deutschen zur Ausübung der Personensorge.
In diesen Fällen besteht ein rechtlicher Anspruch – das bedeutet, die Ausländerbehörde darf das Visum oder die Aufenthaltserlaubnis nicht nach Ermessen verweigern. Selbst dann, wenn der Nachziehende keinen Pass besitzt oder formale Hürden bestehen, ist der Anspruch vorrangig zu prüfen.
Besondere Regelungen gelten für Elternteile ohne Sorgerecht, wenn bereits eine familiäre Lebensgemeinschaft im Bundesgebiet besteht. Auch in diesen Fällen kann eine Aufenthaltserlaubnis erteilt werden – auf Grundlage einer Interessenabwägung und unter Bezug auf das Kindeswohl.
Familiennachzug zu ausländischen Staatsangehörigen (§ 29 AufenthG)
Im Unterschied zum Nachzug zu Deutschen ist der Familiennachzug zu ausländischen Staatsangehörigen in Deutschland grundsätzlich nicht automatisch ein Anspruch, sondern abhängig von bestimmten Voraussetzungen. Er ist im § 29 AufenthG geregelt.
Wer kann nachziehen?
Grundsätzlich können folgende Personen zum ausländischen Aufenthaltstitelinhaber nachziehen:
Ehegatten
Minderjährige ledige Kinder
Welche Voraussetzungen müssen erfüllt sein?
Der Familiennachzug ist nur möglich, wenn:
- Der Stammberechtigte (also die Bezugsperson in Deutschland) einen der folgenden Aufenthaltstitel besitzt:
- Aufenthaltserlaubnis
- Niederlassungserlaubnis
- Blaue Karte EU
- ICT-Karte oder Mobiler-ICT-Karte
- Erlaubnis zum Daueraufenthalt – EU
- Ausreichender Wohnraum für die Familie zur Verfügung steht
- Existenzsicherung gewährleistet ist – d.h. es dürfen keine Sozialleistungen nach SGB II oder SGB XII bezogen werden
Sonderregelungen für Schutzberechtigte
Für Personen mit Asyl, subsidärem Schutz oder einer Aufenthaltserlaubnis nach § 23 Abs. 4 AufenthG gelten erleichterte Bedingungen, z. B.:
Kein Nachweis von Wohnraum und Lebensunterhalt notwendig
Der Antrag muss innerhalb von drei Monaten nach Anerkennung des Schutzstatus gestellt werden
Verpasst man diese Frist, gelten wieder die allgemeinen strengen Voraussetzungen des Familiennachzugs.
Nachzug bei besonderem Schutzstatus (§ 24 AufenthG)
Wurde der Stammberechtigte in Deutschland wegen eines Krieges oder einer humanitären Krise aufgenommen (z. B. Ukraine-Krieg), gilt § 29 Abs. 4 AufenthG:
Die familiäre Lebensgemeinschaft muss im Herkunftsland durch Flucht getrennt worden sein
Die nachziehende Person muss schutzbedürftig sein
In diesen Fällen wird der Familiennachzug großzügiger gewährt, um das humanitäre Anliegen zu schützen.
Wie lange dauert ein Familiennachzugsverfahren?
Die Dauer variiert erheblich je nach Einzelfall, Herkunftsland, Botschaft und Vollständigkeit der Unterlagen. Grob lässt sich sagen:
Reguläre Dauer: 3–12 Monate
Mit behördlicher Verzögerung oder unvollständigen Unterlagen: deutlich länger
Es empfiehlt sich dringend, frühzeitig rechtliche Beratung in Anspruch zu nehmen, um unnötige Verzögerungen oder Ablehnungen zu vermeiden.
Wichtige Hinweise zur Antragstellung
Rechtzeitig starten: Besonders bei Fristen (z. B. nach Anerkennung als Flüchtling) zählt jeder Tag.
Unterlagen vollständig vorbereiten: Geburtsurkunden, Heiratsurkunden, Sprachzertifikate, Wohnraumnachweise etc.
Termin bei Auslandsvertretung frühzeitig buchen – teils Wartezeiten von mehreren Monaten.
Auf Dolmetscher achten: Bei ausländischen Urkunden ist oft eine beglaubigte Übersetzung notwendig.
Ihr Recht auf Familie verdient professionelle Unterstützung
Der Familiennachzug ist oft eine emotionale und rechtlich komplexe Angelegenheit. Fristen, Formulare und Vorschriften führen schnell zu Fehlern – mit dramatischen Folgen.
Rufen Sie uns an unter 0208 30782630
Oder schreiben Sie direkt an beisel@duckscheer.de
Als erfahrene Kanzlei für Aufenthaltsrecht sorgen wir dafür, dass Sie Ihre Angehörigen sicher und rechtzeitig nach Deutschland holen können – kompetent, engagiert und menschlich.
Wie lange dauert der Familiennachzug nach Deutschland?
Je nach Fall zwischen 3 und 24 Monaten – wenn die Unterlagen stimmen, geht es schneller.
Ist ein Familiennachzug auch mit Duldung möglich?
Grundsätzlich nein – es müssen Aufenthaltstitel vorliegen. Nur in Ausnahmefällen (z. B. Härtefall) ist ein Nachzug denkbar.
Was kostet der Familiennachzug?
Die Visumgebühr liegt meist bei ca. 75 €, dazu kommen ggf. Dolmetscher- und Dokumentenkosten. Die anwaltliche Begleitung kann individuell vereinbart werden – sprechen Sie uns einfach an.

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