Familienrecht - Abänderbarkeit von Scheidungsfolgenvereinbarungen

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Scheidungsfolgenvereinbarungen und deren nachträgliche Abänderbarkeit sind in familienrechtlichen Mandaten regelmäßig von großer Bedeutung.

Was sind Eheverträge und Scheidungsfolgenvereinbarungen?

Um Streitigkeiten über die Scheidungsfolgen bereits im Vorfeld zu vermeiden oder zu minimieren, besteht die Möglichkeit, schon bei Eheschließung Eheverträge zu schließen.

Die Gründe hierfür können sehr unterschiedlich sein. Oftmals passen die Rechtsfolgen, die das Gesetz im Falle einer Scheidung vorsieht, nicht zur aktuellen Lebenssituation. Dies kann insbesondere dann der Fall sein, wenn einer der Ehegatten Inhaber oder Gesellschafter eines Unternehmens ist, aber auch bei unterschiedlichen Lebensentwürfen, stark schwankendem Einkommen, kinderlosen Ehen, etc. In all diesen Fällen kann es sinnvoll und gewünscht sein, vorab individuelle Regelungen zu treffen.

Beim Abschluss von Scheidungsfolgenvereinbarungen, die die Parteien in der Regel nach einer Trennung abschließen, geht es darum, die rechtlichen Angelegenheiten für die Zeit nach der Scheidung einvernehmlich zu regeln, um langwierige Gerichtsverfahren zu vermeiden oder ein anhängiges Gerichtsverfahren einvernehmlich zu beenden. Hierin werden die gesetzlichen Ansprüche (z. B. auf Unterhalt, Zugewinnausgleich und Versorgungsausgleich sowie die Vermögensauseinandersetzung) konkret ausgestaltet und in der Regel auch beziffert.

Warum können nachträgliche Änderungen nötig werden?

Speziell Scheidungsfolgenvereinbarungen zum Unterhalt enthalten nicht nur bereits entstandene, sondern auch zukünftige laufend zu zahlende Unterhaltsansprüche. Für die bereits entstandenen Ansprüche stehen die Faktoren, die der Berechnung zugrunde zu legen sind, bereits fest. Anders ist dies bzgl. zukünftiger Ansprüche. Hier können sich sowohl die Berechnungsgrößen als auch die anzuwendenden gesetzlichen Vorschriften und die Rechtsprechung nach Abschluss der Vereinbarung bis zur tatsächlichen Fälligkeit der Ansprüche noch ändern.

Aktuelle Rechtsprechung des BGH zur Abänderbarkeit von Unterhaltsvereinbarungen (BGH Beschluss vom 11.02.2015 - XII ZB 66/14, BGH Urteil vom 18.02.2015 - XII ZR 80/13)

In den vorgenannten Fällen, über die der BGH im Februar zu entscheiden hatte, war jeweils bereits vor Jahren eine Vereinbarung über den nach der Ehescheidung zu zahlenden nachehelichen Unterhalt abgeschlossen worden. Nach Abschluss dieser Vereinbarungen änderte sich die Rechtslage jedoch dahingehend, dass neue Möglichkeiten einer zeitlichen Befristung und einer Beschränkung der Höhe von Unterhaltsansprüchen (durch Änderung der Rechtsprechung sowie durch Einführung des § 1578 b BGB) geschaffen wurden. In beiden Fällen beantragte der Unterhaltsverpflichtete daher eine Abänderung der Unterhaltsvereinbarung.

Der BGH wies jeweils darauf hin, dass grundsätzlich eine Änderung der gesetzlichen Vorschriften oder der Rechtsprechung nach Vertragsabschluss die Anpassung einer Scheidungsfolgenvereinbarung aufgrund Störung der Geschäftsgrundlage erforderlich machen kann.

Im ersten Fall hielt der BGH jedoch eine Abänderung trotzdem nicht für möglich, da die Parteien in der Vereinbarung mögliche Gründe für eine Abänderung im Einzelnen geregelt und gleichzeitig festgehalten hatten, dass im Übrigen die Vereinbarung nicht abänderbar sein soll.

Im zweiten Fall fehlte eine solche Regelung, weshalb der BGH hier die Möglichkeit einer nachträglichen Befristung und Beschränkung des Unterhalts bejahte.

Fazit: Auf die Formulierung kommt es an!

Der BGH hat damit klar zum Ausdruck gebracht, dass die Parteien bei Abschluss einer Scheidungsfolgenvereinbarung verbindlich regeln können, ob sie für den Fall, dass sich die Gesetzeslage oder die Rechtsprechung nachträglich ändern sollte, die Möglichkeit einer Anpassung offen halten wollen oder ob dies ausgeschlossen sein soll. Soweit kein Ausschluss vereinbart wird, verbleibt es bei der grundsätzlichen Möglichkeit der Anpassung unter Berufung auf die Störung der Geschäftsgrundlage, wenn die Voraussetzungen hierfür im Übrigen vorliegen.

Ulla Böhler
Rechtsanwältin für Familienrecht

www.goertz-kanzlei.de


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