Formvorschriften bei Eheverträgen und Trennungs- und Scheidungsfolgenvereinbarungen

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Es gibt drei verschiedene Arten von Eheverträgen, die sich dadurch unterscheiden, zu welchem Zeitpunkt der Ehe sie geschlossen werden. Vorsorgende Eheverträge werden kurz vor oder kurz nach der Heirat geschlossen, die Ehe ist glücklich und man will für den Fall der Scheidung vorsorgen. Trennungsvereinbarungen sind das Mittel der Wahl in Zeiten der Krise, wenn die Ehegatten sich noch nicht sicher sind, ob sie geschieden werden oder vielleicht doch zusammenbleiben. Scheidungsfolgenvereinbarungen regeln die konkret anstehende Scheidung und die Zeit danach. Sie werden somit kurz vor der Scheidung beurkundet.

Ein Ehevertrag, eine Trennungsvereinbarung oder ein Scheidungsfolgenvertrag werden für die Dauer der Ehe geschlossen. Der vorsorgende Ehevertrag hat somit in der Regel eine längere Geltungsdauer und der Scheidungsfolgenvertrag eine relativ kurze.

Ein Ehevertrag endet also wenn die Ehe endet. Das kann durch die Scheidung sein, aber auch durch den Tod eines Ehegatten in der intakten Ehe. Weiterhin kann ein Ehevertrag enden, wenn die Eheleute einen neuen Ehevertrag schließen.

Der Ehevertrag und die Trennungs- und Scheidungsfolgenvereinbarung bedürfen der notariellen Form, wenn ein vom gesetzlichen Güterstand abweichender Güterstand (z.B. Vereinbarung einer Gütertrennung, eines modifizierten Zugewinnausgleichs) vereinbart wird.

Wenn die Vertragspartner Regelungen zum Versorgungsausgleich treffen und z.B. verschiedene Rentenanwartschaften bei der Deutschen Rentenversicherung, einem Versorgungswerk, einer privaten Rentenversicherung aus dem Versorgungsausgleich ausnehmen, muss die Notarform gewählt werden.

Grundstücksübertragungen zwischen den Eheleuten bedürfen der Notarurkunde. Wenn ein Ehegatte dem anderen das im Miteigentum stehende eheliche Haus zu Alleineigentum überträgt, ist auch das eine Grundstücksübertragung.

Eine Vereinbarung über den nachehelichen Unterhalt, die vor der Scheidung getroffen wird, bedarf der notariellen Beurkundung.

Wenn die Ehegatten eine Rechtswahl vereinbaren, muss auch diese notariell beurkundet werden. Eine Rechtswahlvereinbarung wird oft dann getroffen, wenn nicht beide Eheleute die gleiche Staatsangehörigkeit haben oder ein Umzug ins Ausland geplant ist. Dann legen die Eheleute sich für die Scheidung und die Vermögensauseinandersetzung auf ein bestimmtes Recht, z.B. das deutsche Recht, fest.

Bei der Beurkundung des Ehevertrages liest der Notar den Vertrag komplett vor. Spätestens jetzt sollten sich die Vertragsbeteiligten über den Inhalt der Notarurkunde und deren Tragweite im Klaren sein. Nach Möglichkeit sollten die Eheleute bei der Beurkundung des Ehevertrages beide persönlich beim Notar anwesend sein. Es gibt zwar die Möglichkeit einer Vertretung mithilfe einer Vollmacht, hiervon sollte jedoch sparsam Gebrauch gemacht werden. Aufgrund der Bedeutung des Vertragsabschlusses wird der Notar in der Regel die Eheleute dazu bewegen, nach Möglichkeit beide persönlich bei der Beurkundung anwesend zu sein.

Die Vertragsurkunde wird von den vertragsbeteiligten Eheleuten und dem Notar unterzeichnet. Jeder Ehegatte erhält ein Exemplar ausgehändigt. Der Notar nimmt seine Vertragsgestaltung in Verwahrung.

Wenn Sie Fragen zum Thema haben, können Sie mich gerne anrufen oder mir eine E-Mail schicken.

Simone Huckert

Rechtsanwältin

Fachanwältin für Familienrecht

Fachanwältin für Erbrecht

Mediatorin

Dieser Artikel dient der allgemeinen rechtlichen Information. Er kann eine anwaltliche Beratung, die auf den individuellen Lebenssachverhalt zugeschnitten ist, nicht ersetzen.


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